Vorsteuerabzug: Neuregelung bei Ist-Besteuerung ab 2028

Person mit hellblauer Bluse sitzt an Schreibtisch und bedient Taschenrechner mit einem Finger während sie Belege durchblättert - Vorsteuerabzug: Neuregelung der Ist-Besteuerung

Ein Unternehmer muss für Vorschüsse und Anzahlungen die Umsatzsteuer spätestens an das Finanzamt abführen, sobald er diese erhalten hat (= Mindest-Ist-Besteuerung). In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob der Unternehmer die Umsatzsteuer in seiner Rechnung über die Vorschüsse und Anzahlungen ausgewiesen hat oder nicht. Der Leistungsempfänger kann allerdings den Vorsteuerabzug nur in Anspruch nehmen, wenn die Umsatzsteuer offen ausgewiesen wurde.

Die Neuregelung der Ist-Besteuerung

Bisher können Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend machen, sobald sie eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten haben. Das ändert sich ab dem 1.1.2028 für Rechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden. Ab dann gilt, dass ein Unternehmer, der eine Rechnung von einem anderen Unternehmer erhält, der die Ist-Besteuerung anwendet, die Vorsteuer erst nach der Zahlung des Rechnungsbetrags abziehen darf.

Was dies für Unternehmer bedeutet

Das heißt, dass der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Unternehmer, für dessen Umsätze die Ist-Besteuerung gilt, erst dann möglich ist, wenn und soweit eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung erfolgt ist. Deshalb ist der Unternehmer, der seine Umsätze nach dem Ist-Prinzip versteuert, verpflichtet, in seinen Rechnungen nach dem 31.12.2027 darauf hinzuweisen, dass er das Ist Prinzip anwendet.

Vorheriger Artikel

Ordnungsgemäße Einladung zur Gesellschafterversammlung

Nächster Artikel

Kopplungsklausel: Wirksamkeitsvoraussetzung in einem befristeten Geschäftsführervertrag

You might be interested in …