Wer schnell eine (weitere) GmbH gründen will, sich aber nicht über Wochen mit Gründungsformalitäten herumschlagen will, könnte erwägen, eine Vorratsgesellschaft zu übernehmen. Diese wurde bereits von einem Dienstleister gegründet und kann von ihm käuflich erworben werden. Die Vorrats-GmbH (oder UG (haftungsbeschränkt)) ist als „leere“ Gesellschaft bereits im Handelsregister eingetragen. Sie besitzt außer einer Stammeinlage keine Vermögenswerte und geht keiner Geschäftstätigkeit nach. Die Gesellschaft wurde also „auf Vorrat“ gegründet und hat daher ihren Namen erhalten.
Bei der Anteilsübertragung wird der vorhandene Geschäftsführer abberufen und ein neuer, vom Kunden benannter Geschäftsführer eingesetzt. Sitz und Name (Firmierung) der Gesellschaft und auch der Geschäftszweck werden individuell angepasst.
Im Internet findet man eine Reihe von Dienstleistern, die derartige Vorratsgesellschaften anbieten.
Die Vorratsgründung einer GmbH ist seit der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.3.1992 (Az. II ZB 17/91) allgemein anerkannt. Die Gesellschaft wird nicht mit dem Zweck errichtet, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums einen Geschäftsbetrieb aufzunehmen, wie dies bei der klassischen Bar-Gründung der Fall ist. Vielmehr ist die Vorrats-GmbH solange stillgelegt, bis der GmbH-Mantel von neuen Gesellschaftern zum Betrieb eines neuen Unternehmens erworben wird. Dabei ist zwischen offener und verdeckter Vorratsgründung zu unterscheiden.
Bei der offenen Vorratsgründung ist anhand der Satzung der GmbH eindeutig erkennbar, dass die GmbH kein Unternehmen betreibt, sondern nur ihr eigenes Vermögen (die eingezahlten Stammeinlagen) verwaltet.
Eine verdeckte Vorratsgründung ist daran erkennbar, dass als Satzungszweck der Betrieb eines Unternehmens (einer Geschäftstätigkeit) ausgewiesen wird, obgleich dies nie beabsichtigt war. Diese Bestimmung im Gesellschaftsvertrag ist also falsch. Damit handelt es sich bei einer wesentlichen Satzungsklausel um ein Scheingeschäft, das zur Nichtigkeit der gesamten Satzung führt. Jeder Gesellschafter oder Geschäftsführer kann einer Klage auf Erklärung der Nichtigkeit der Gesellschaft anstrengen (§ 75 GmbHG).
Der Erwerb einer Vorrats-GmbH ist eine wirtschaftliche Neugründung, die dem Registergericht mitgeteilt werden muss. Dies geschieht regelmäßig derart, dass die neuen Gesellschafter eine Satzungsänderung betreffend den Unternehmensgegenstand notariell beurkunden lassen müssen. Mit der Anmeldung der Satzungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister wird das Registergericht über die wirtschaftliche Neugründung informiert.
Die BGH-Rechtsprechung verlangt, dass bei einer wirtschaftlichen Neugründung durch Übernahme einer Vorrats-GmbH die gleichen Gründungsvorschriften wie bei einer klassischen Bar-Gründung zu beachten sind. So müssen die neuen Geschäftsführer versichern, dass die Mindesteinlagen nach § 7 Abs. 2 GmbHG, mindestens 12.500 Euro, eingezahlt worden sind und zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen. Bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung kann das Gericht Nachweise verlangen, u.a. die Vorlage von Einzahlungsbelegen (§ 8 Abs. 2 GmbHG). Bei falschen Angaben haften Gesellschafter und Geschäftsführer als Gesamtschuldner für fehlende Einzahlungen (§ 9a Abs. 1 GmbHG).
Nimmt eine GmbH ihre Geschäfte bereits vor der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht auf, haften die Handelnden (der künftige Geschäftsführer) den Gläubigern der Gesellschaft persönlich mit ihrem Privatvermögen (§ 11 Abs. 2 GmbHG).
Was vorstehend für den Erwerb und die anschließende Aktivierung einer Vorrats-GmbH dargestellt wurde, gilt in gleicher Weise für den Erwerb der Anteile einer nicht mehr aktiven GmbH mit anschließender Reaktivierung durch die neuen Gesellschafter und für die Reaktivierung einer über einen längeren Zeitraum inaktiven Gesellschaft durch die bisherigen Gesellschafter.
Beispiele:
- In einer Zeitungsannonce wird ein GmbH-Mantel mit einem Stammkapital von 25.000 Euro für 5.000 Euro zum Kauf angeboten.
- Eine GmbH trennt sich von ihrem Geschäftsbetrieb und führt im Anschluss daran für die Dauer von zwei Jahren kein Unternehmen. Danach reaktivieren die Gesellschafter die GmbH mit einer neuen Geschäftsidee.
In beiden Fällen liegt eine wirtschaftliche Neugründung vor mit der Verpflichtung der (neuen) Gesellschafter, diese dem Registergericht anzuzeigen.