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Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Neue Investitionsanreize und Entlastungen für Unternehmen und Arbeitnehmer

Das Bundeskabinett hat am 16.2.2022 den Entwurf für ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen. Hier die wichtigsten Maßnahmen für Unternehmen, die zur weiteren Bekämpfung der Corona-Folgen und Stärkung der Binnennachfrage umgesetzt werden sollen:

  • Corona-Bonus für Pflegekräfte

Vom Arbeitgeber gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 11b -neu- EStG). Der Kreis der Anspruchsberechtigten umfasst auch weitere in Krankenhäusern sowie in Pflegeeinrichtungen und -diensten tätige Arbeitnehmer. Dies schließt in bestimmten Einrichtungen tätige Auszubildende und Freiwillige im Freiwilligen Sozialen Jahr ein. Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum ab dem 18.11.2021 bis zum 31.12.2022.

  • Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse von Arbeitgebern zum Kurzarbeitergeld wird verlängert (§ 3 Nr. 28a EStG). Die Regelung wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt und bereits durch das Jahressteuergesetz 2020 verlängert. Die Befristung wird um weitere sechs Monate verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.7.2022 enden.

  • Homeoffice-Pauschale

Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert (§ 52 Abs. 6 Satz 15 EStG). Sofern keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche/berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine Betätigung einen Betrag von 5 Euro abziehen, höchstens 600 Euro im Kalenderjahr. Nicht durch die Homeoffice-Pauschale abgegolten sind Aufwendungen für Arbeitsmittel.

  • Degressive Abschreibung

Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Regelung wurde zunächst auf in den Jahren 2020 und 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begrenzt. Die degressive Abschreibung kann anstelle der linearen Abschreibung in Höhe von bis zu dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung, höchstens 25 Prozent, in Anspruch genommen werden.

Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.

  • Erweiterte Verlustverrechnung

Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre (§ 10d Abs. 1 EStG). Die Änderung führt dazu, dass nicht bereits ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2022, sondern erst ab dem VZ 2024 die Betragsgrenzen auf den alten Rechtsstand von 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten zurückgeführt werden.

Zugleich wird das bestehende Wahlrecht eingeschränkt. Daher kann auf die Anwendung des Verlustrücktrags ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 auf Antrag nicht mehr teilweise verzichtet werden. Wenn für einen VZ keine Veranlagung erfolgt, kann der in diesem VZ berücksichtigungsfähige Verlustabzug – so wie bisher auch – nicht in einem anderen VZ geltend gemacht werden.

  • Investitionsfristen bei Investitionsabzugsbeträgen

Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert (§ 52 Abs. 16 Satz 3, 4 und Satz 5 -neu- EStG).

Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen. Infolge der Corona-Pandemie wurde die Frist für in 2017 und 2018 abgezogene Beträge um ein bzw. zwei Jahre auf vier bzw. fünf Jahre verlängert. Infolgedessen können begünstigte Investitionen auch noch in 2022 getätigt werden. Die Frist für Investitionsabzugsbeträge, die im Jahr 2022 ausläuft, wird um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert.

  • Fristen für Reinvestitionen

Die steuerlichen Fristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden wie bei § 7g EStG um ein weiteres Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28.3.2020 und vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und in diesem Zeitraum aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2024 endenden Wirtschaftsjahres.

  • Steuererklärungsfristen

Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang (§ 36 EStG). Geplant sind folgende Fristen in beratenen Fällen:

  • für den VZ 2020: bis 31.8.2022
  • für den VZ 2021: bis 30.6.2023
  • für den VZ 2022: bis 30.4.2024

Ab VZ 2023 würden dann wieder die ursprünglichen Fristen gelten.

Stand: 12.04.2022 13:35