KG Berlin, Beschluss vom 12. August 2024, Az. 2 U 94/21
Zulässigkeit einer Hinauskündigungsklausel bei einem Startup-Unternehmen
(KG Berlin, Beschluss vom 12. August 2024, Az. 2 U 94/21)
– Der Fall und das Urteil:
Die Beteiligten stritten im Berufungsverfahren über die Gesellschafterstellung des Klägers, der Mitbegründer der C-GmbH war. Diese Gesellschaft, ursprünglich als Unternehmergesellschaft gegründet, schloss einen Investmentvertrag mit Investoren ab, die 1,373 Millionen Euro gegen Ausgabe von Anteilen investierten. Im Rahmen des Vertrags unterwarfen sich die Gründer einer Vestingklausel und mussten eine entsprechende Ausscheidensregelung für ihre Holdinggesellschaft festlegen, die vorsah, dass die Gründer bei ordentlicher Kündigung ihrer Beschäftigungsverhältnisse im ersten Jahr des dreijährigen Vesting-Zeitraums sämtliche Geschäftsanteile verlieren. Der Kläger wurde freigestellt und verhandelte ein halbes Jahr über sein Ausscheiden, das schließlich durch eine ordentliche Kündigung bestätigt wurde. Der Kläger war der Ansicht, dass seine Hinauskündigung gegen die guten Sitten verstoße und damit unwirksam sei. Beide Instanzen wiesen seine Klage ab.
