Einen Mietvertrag mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr muss schriftlich abgeschlossen werden (§ 550 BGB). Wird dabei eine GmbH gemäß dem Rubrum des Vertrags von mehreren gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern vertreten, kommt der Vertrag in gebotener Form nur dann zustande, wenn tatsächlich beide Geschäftsführer unterzeichnen oder aber der eine Geschäftsführer unter Angabe eines Vertretungsverhältnisses auch für den anderen Geschäftsführer mitunterzeichnet. Unterschreibt dagegen nur ein Geschäftsführer, auch unter Verwendung des Firmenstempels, bleibt aber das andere Unterschriftsfeld für den zweiten Geschäftsführer leer, kommt kein wirksamer schriftlicher Vertrag über die vereinbarte mehrjährige Laufzeit zustande. Der Mietvertrag gilt in diesem Fall als unbefristet abgeschlossen mit der Folge, dass er jederzeit unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt werden kann.
Enthält das Rubrum des Vertrags dagegen keine Hinweise auf die Gesamtvertretungsberechtigung, weil dort nur von der GmbH vertreten durch die Geschäftsführer gesprochen wird, reicht es, wenn einer der Geschäftsführer unter dem Zusatz des Firmenstempels unterschreibt und insoweit nach außen hin die Alleinvertretung der GmbH deutlich macht.