Während Vermögensschäden durch CEO-Fraud in Deutschland coronabedingt stark zugenommen haben, sind Steuernachzahlungen u.a. wegen verdeckter Gewinnausschüttungen seit jeher ein Dauerthema für Gesellschafter-Geschäftsführer. Beide Schäden haben gemeinsam, dass man sich gegen sie beispielsweise mit einer D&O-Versicherung absichern kann.
CEO-Fraud
Mitarbeiter, die wegen der Pandemie im Homeoffice sind, fallen aus Sorge um die Wirtschaftslage der Gesellschaft häufiger auf CEO-Fraud-Angriffe herein. Opfer sind vor allem kleine und mittelständische Unternehmen.
Ein CEO-Fraud-Schaden kann im Rahmen einer D&O-Versicherung reguliert werden. Die D&O ist eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung für Geschäftsführer, um sie vor der Privatinsolvenz zu schützen. Denn Geschäftsführer haften mit ihrem privaten Vermögen gegenüber ihrer GmbH schon bei leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach unbegrenzt. Beim CEO-Fraud haftet der Geschäftsführer in der Regel wegen eines Organisationsverschuldens. Erforderlich ist, dass der Geschäftsführer auf Schadensersatz von der GmbH in Anspruch genommen wird. Denn in der D&O gilt das sogenannte Anspruchserhebungsprinzip, d.h., dass der Versicherungsfall erst durch die tatsächliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers eintritt.
Ein alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer kann sich nicht selbst auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Über die D&O kommt dann ein begrenzter Schadenausgleich für die Pflichtverletzung des leitenden Mitarbeiters in Betracht, da leitende Angestellte in der D&O mitversichert sind.
Ein CEO-Fraud Schaden kann auch über eine allgemeine Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung (VH) reguliert werden, wenn eine Eigenschadendeckung für die Mitarbeiter vereinbart wurde. Hierbei gilt zu beachten, dass organschaftliche Pflichtverletzungen in der Regel nicht in der VH mitversichert sind.
Verdeckte Gewinnausschüttung
Die Finanzbehörde prüft regelmäßig die Angemessenheit des Geschäftsführer-Gehalts. Wird eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt, kann es zu hohen Nachzahlungsforderungen kommen.
Nach § 34 Abgabenordnung (AO) ist für die Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten der GmbH der Geschäftsführer verantwortlich. Schuldner der Steuern ist zwar die GmbH, wofür aber der Geschäftsführer nach § 69 AO haftet und in Anspruch genommen werden kann. Eine Steuerschuld ist ein Vermögensschaden der Finanzbehörde. Einige D&O-Versicherer setzen Ansprüche aus §§ 69 und 34 AO explizit einem Schadensersatzanspruch gleich, sodass Versicherungsschutz für den Geschäftsführer für die Abwehr und den Ausgleich bestehen kann.
Die GmbH als Versicherungsnehmerin selbst hat keinen Leistungsanspruch aus der D&O. Sie kann sich aber im
Rahmen der Bedingungen mit einer Strafrechtsschutz-Versicherung gegen Steuerbescheide wehren. Die Strafrechtsschutz-Versicherung ist eine Kostenversicherung für die GmbH, Geschäftsführer und Mitarbeiter, wenn gegen sie ein Verfahren nach dem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht durchgeführt wird. Dies gilt z.B. auch bei Bußgeldbescheiden der Datenschutzbehörde.
Fazit
Den typischen D&O-Schadenfall gibt es nicht. Neue Gesetze wie das COVID- 19-Insolvenzaussetzungsgesetz und das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) erweitern die Überwachungspflichten und erhöhen das persönliche Haftungsrisiko für Organe. Zum Risikotransfer gehört der Einkauf von Versicherungsschutz. Dieser ist in regelmäßigen Abständen an die aktuelle Gesetzeslage anzupassen. Wegen der persönlichen Haftung ist die D&O-Versicherung Chefsache.
Karin Baumeier, LL.M. ist Rechtsanwältin und Expertin für Financial Lines. Sie berät Unternehmensleiter zu Neuabschlüssen und Vertragsverlängerungen und bietet Unterstützung im Schadenfall an. Die Autorin hat zahlreiche Aufsätze zum Thema D&O veröffentlicht. Sie ist Referentin u.a. bei der Deutschen Makler Akademie, Bildungsdienstleisterin der Initiative „gut beraten“ und Partnerin bei omegaconsulting GmbH, die auf Unternehmensnachfolge spezialisiert ist.