Stellt sich die Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nach deren Gesamtbild als abhängige Beschäftigung dar, liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Dies gilt auch dann, wenn Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und der Kapitalgesellschaft geschlossen wurden, die vom Gesellschafter- Geschäftsführer vertreten wurde. Dies hat das Bundessozialgericht am 20.7.2023 in drei Revisionsverfahren entschieden.
In den Urteilsfällen hatte ein Krankenhaus mit den Kapitalgesellschaften Verträge über die Erbringung von Pflegedienstleistungen im stationären Bereich abgeschlossen. Die Dienstleistungen wurden jeweils vom Gesellschafter-Geschäftsführer der Gesellschaften persönlich im alleinigen Interesse des Auftraggebers und nach dessen Weisungen erbracht. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte anlässlich einer Betriebsprüfung in allen drei Fällen Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung fest.
Das Bundessozialgericht hat in allen drei Verfahren entschieden, dass – wie in anderen Statusverfahren auch – die jeweiligen konkreten tatsächlichen Umstände der Tätigkeit nach einer Gesamtabwägung über das Vorliegen von Beschäftigung entscheiden. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Verträge nur zwischen den Auftraggebern und den Kapitalgesellschaften geschlossen wurden. Die Abgrenzung richtet sich vielmehr nach dem Geschäftsinhalt, der sich aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien und der praktischen Durchführung des Vertrags ergibt, nicht aber nach der von den Parteien gewählten Bezeichnung oder gewünschten Rechtsfolge.