Verpfändung, Sicherungsabtretung und Pfändung von GmbH-Anteilen: Der GmbH-Geschäftsanteil als Kreditsicherheit des Gesellschafters

Häufig besteht ein wirtschaftliches Interesse eines GmbH-Gesellschafters, seinen Geschäftsanteil als Kreditsicherheit einzusetzen. Ebenso kann ein Gläubiger eines Gesellschafters ein Interesse daran haben, im Rahmen einer Zwangsvollstreckung auf den Geschäftsanteil zuzugreifen.

Verpfändung von GmbH-Anteilen

Die Verpfändung eines GmbH-Anteils gewinnt als Kreditsicherungsmittel zunehmend an Bedeutung. Sie ist grundsätzlich zulässig und richtet sich nach den Vorschriften über die Verpfändung von Rechten (§ 1274 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).

Gemäß § 1274 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Die Übertragung eines GmbH-Anteils richtet sich nach § 15 Abs. 3 GmbH-Gesetz (GmbHG). Hiernach bedarf die Abtretung eines Geschäftsanteils der notari-ellen Beurkundung. Damit ist auch für eine Verpfändung des Anteils die notarielle Beurkundung erforderlich.

Dies gilt aber nur für den dinglichen Verpfändungsvertrag. Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft bedarf hingegen keiner Form. Verpflichtet sich z.B. der Darlehensnehmer in einem Darlehensvertrag zur Verpfändung seines GmbH-Anteils, ist dieser Vertrag formfrei gültig. Nur die in Erfüllung dieser schuld-rechtlichen Verpflichtung erfolgende Verpfändung bedarf der notariellen Beurkundung.

Die Beurkundungspflicht bezieht sich neben der Einigung zwischen Pfandgeber (Gesellschafter) und Pfandgläubiger (z.B. ein Kreditinstitut) über die Bestellung des Pfandrechts auch auf die bestimmte oder zumindest bestimmbare Angabe der gesicherten Forderung und des verpfändeten Anteils.

Da § 1274 Abs. 1 Satz 1 BGB allgemein auf die für die Übertragung des Rechts maßgebenden Vorschriften verweist, ist bei der Verpfändung eines GmbH-Anteils auch § 15 Abs. 5 GmbHG zu beachten. Eine Ver-pfändung ist daher ausgeschlossen, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Abtretung des Geschäftsanteils verbietet. Ist nach dem Gesellschaftsvertrag eine Abtretung nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, sind diese Einschränkungen auch bei einer Verpfändung zu beachten.

Mit Einführung der Gesellschafterliste in § 16 GmbHG als maßgebendes Kriterium für die Rechtewahrung gegenüber der Gesellschaft könnte man daran denken, die Verpfändung eines GmbH-Anteils ebenfalls in die Gesellschafterliste eintragen zu lassen. Dies wird aber von der ganz überwiegenden Meinung im Hinblick auf den Wortlaut des § 40 GmbHG abgelehnt.

Die Eintragung der Verpfändung in die Gesellschafterliste ist aber auch nicht notwendig. Zur Wahrung der Rechte des Pfandgläubigers reicht eine Anzeige in entsprechender Anwendung von § 407 BGB an die GmbH aus. Hiernach muss nach einer Abtretung der neue Gläubiger Rechtsgeschäfte, die der Schuldner mit dem alten Gläubiger vornimmt, nicht gegen sich gelten lassen, wenn der Schuldner die Abtretung kennt. Der Pfandgläubiger sollte also die Verpfändung der Gesellschaft anzeigen, sofern nicht über-wiegende Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.

Sofern im Verpfändungsvertrag nichts anderes geregelt ist, beschränkt sich die Verpfändung auf den verpfändeten Geschäftsanteil. Sollen auch die laufenden Gewinnansprüche mitverpfändet werden, muss dies ausdrücklich im Rahmen der Pfandrechtsbestellung vereinbart werden; ansonsten verbleiben sie beim Gesellschafter.

Werden die laufenden Gewinnansprüche mitverpfändet (sogenannter Nutzungspfand, § 1213 BGB), steht dem Pfandgläubiger auch der Anspruch auf Auszahlung des Gewinns zu.

In der Praxis wird häufig vereinbart, dass die verpfändeten Gewinnansprüche solange an den Gesellschafter ausgekehrt werden, wie er die gesicherte Forderung (das aufgenommene Darlehen) ordnungsgemäß bedient.

Die mit dem verpfändeten GmbH-Anteil verbundenen Verwaltungsrechte, insbesondere das Stimmrecht, verbleiben beim Gesellschafter. Eine Übertragung des Stimmrechts auf den Pfandgläubiger ist wegen des bei der GmbH geltenden Abspaltungsverbots unzulässig. Der Pfandgläubiger ist damit gegen Veränder-ungen und Verschlechterungen des verpfändeten Geschäftsanteils nicht geschützt. Ein gewisser Schutz ist durch Stimmrechtsbindungsverträge, die Einräumung von Informations- und Auskunftsrechten oder durch Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht an den Pfandgläubiger möglich.

Auch die sonstigen Mitgliedschaftsrechte wie z.B. das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG verbleiben beim Gesellschafter.

Das Pfandrecht ist akzessorisch. Dies bedeutet, dass es nicht getrennt von der gesicherten Forderung selbstständig übertragen werden kann. Es erlischt automatisch mit dem Fortfall der gesicherten Forderung, also der Rückzahlung des Darlehens.

Die Aufhebung des Pfandrechts bedarf im Gegensatz zu seiner Bestellung nicht der notariellen Beur-kundung. Es genügt die formfreie Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder, dass er das Pfandrecht aufgebe, sofern keine Rechte Dritter an dem Pfandrecht bestehen (§ 1273 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1255 Abs. 1 BGB).

Ist die durch das Pfandrecht gesicherte Forderung fällig (sogenannte Pfandreife), aber kann sie nicht bedient werden, kann der Pfandgläubiger den verpfändeten GmbH-Anteil verwerten.

Die Verwertung erfolgt nach § 1277 BGB durch das Erlangen eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften. Ein vollstreckbarer Titel kann auch eine notarielle Urkunde mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung sein. Ebenso kann auf das Erfordernis eines vollstreckbaren Schuldtitels verzichtet werden. In der Praxis erfolgt daher bereits in der notariellen Verpfändungs-urkunde die Zwangsvollstreckungsunterwerfung bzw. der Verzicht auf einen Schuldtitel.

Die anschließende Verwertung erfolgt grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung. Hiervon kann durch eine Vereinbarung der Parteien abgewichen und z.B. ein freihändiger Verkauf oder der unmittelbare Übergang des Anteils auf den Pfandgläubiger (Verfall) festgelegt werden. Eine solche Vereinbarung ist jedoch nach § 1277 Satz 2 BGB erst nach Eintritt der Pfandreife zulässig; vorher getroffene Vereinba-rungen sind nichtig.

Sicherungsabtretung von GmbH-Anteilen

Die Sicherungsabtretung dient regelmäßig ebenfalls als Kreditsicherungsmittel. Im Gegensatz zur Verpfändung stellt sie nicht nur eine dingliche Belastung des im Eigentum des Gesellschafters verblei-benden Anteils dar, sondern ist ein Treuhandverhältnis, durch das der Abtretungsempfänger (z.B. ein Kreditinstitut) im Außenverhältnis vollberechtigter und -verpflichteter Gesellschafter wird, der lediglich im Innenverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder gewissen Beschränkungen unterliegt.

Damit unterliegt die Sicherungsabtretung uneingeschränkt den Vorschriften des § 15 Abs. 3 bis 5 GmbHG. Sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft als auch die dingliche Abtretung unterliegen der notariellen Beurkundung, wobei allerdings die fehlende Beurkundung des Verpflich-tungsgeschäfts durch die formgerechte Abtretung geheilt wird (§ 15 Abs. 2 Satz 2 GmbHG).

Wie bei der Verpfändung sind gesellschaftsvertragliche Beschränkungen oder der Ausschluss der Abtretung nach § 15 Abs. 5 GmbHG zu beachten. Der Abtretungsempfänger ist als Gesellschafter in die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG aufzunehmen.

Dem Abtretungsempfänger stehen als Gesellschafter sämtliche Mitgliedschaftsrechte und das Gewinnbezugsrecht zu. Etwaige Beschränkungen aus dem Treuhandverhältnis sind gegenüber der Gesellschaft unbeachtlich und führen bei Missachtung lediglich zu Schadenersatzansprüchen des Treugebers.

Im Gegensatz zur Verpfändung erlischt die Sicherungsabtretung nicht automatisch mit der Tilgung der gesicherten Forderung. Es bedarf vielmehr einer Rückabtretung des Geschäftsanteils an den Sicherungsgeber, die ebenfalls nach § 15 Abs. 3 GmbHG der notariellen Beurkundung bedarf.

Pfändung von GmbH-Anteilen

Ein GmbH-Anteil kann im Wege der Zwangsvollstreckung aufgrund eines vollstreckbaren Titels gepfändet werden. Dies dürfte insbesondere in der Privatinsolvenz eines Gesellschafters vorkommen. Die Pfändung kann durch den Gesellschaftsvertrag nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Allerdings wird in Gesellschaftsverträgen häufig vorgesehen, dass eine Pfändung zur Einziehung des Geschäftsanteils ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters berechtigt.

Die Pfändung eines GmbH-Anteils erfolgt nach § 857 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Forderungen. Es bedarf hierzu eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 ZPO. Mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die GmbH als Drittschuldnerin ist gemäß § 829 Abs. 3 ZPO die Pfändung bewirkt.

Nutzungen des Geschäftsanteils, also insbesondere das Gewinnbezugsrecht, werden nicht automatisch von der Pfändung erfasst. Sie sind gesondert nach § 829 ZPO als Forderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft zu pfänden.

Mit der Pfändung entsteht ein Pfändungspfandrecht des Gläubigers. Dies hat zur Folge, dass der Gesellschafter nicht mehr über den Geschäftsanteil verfügen darf. Veräußert er den Anteil dennoch, erwirbt ihn der Dritte belastet mit dem Pfändungspfandrecht. Ein gutgläubiger Erwerb nach § 16 Abs. 3 GmbHG ist nicht möglich, da durch diese Vorschrift nur der gute Glaube an die Gesellschafterstellung, nicht jedoch an die Lastenfreiheit des Anteils, geschützt wird.

Bis zur Verwertung verbleiben dem Gesellschafter die Verwaltungsrechte und, sofern nicht separat gepfändet, auch das Gewinnbezugsrecht.

Dr. Hagen Prühs

Der Autor Dr. Hagen Prühs ist Schriftleiter der monatlichen Zeitschrift GmbH-Steuerpraxis. Zudem ist er seit 2005 Herausgeber und Chefredakteur des Wirtschaftsmagazins gmbhchef.

www.gmbh-steuerpraxis.de

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