BFH, Urteil vom 27. November 2024, Az. I R 19/21
Zur steuerrechtlichen Anerkennung eines Gesellschafterdarlehens an die Gesellschaft
(BFH, Urteil vom 27. November 2024, Az. I R 19/21)
– Der Fall und das Urteil:
Die Klägerin, eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland, besteht aus einer nicht am Vermögen beteiligten Komplementär-GmbH und einer in Russland lebenden Kommanditistin F, die beide geschäftsführungsbefugt sind. In 2012 erwarb die Klägerin ein inländisches Mietgrundstück, finanzierte den Kauf teilweise durch ein von F gewährtes Darlehen (Laufzeit 15 Jahre, Zinsen 6 Prozent pro Jahr). Die Zinsen zahlte die Klägerin in 2012 (Streitjahr) auch tatsächlich an F.
Das Finanzamt qualifizierte die erklärten gewerblichen Einkünfte im Rahmen einer Außenprüfung als solche aus Vermietung und Verpachtung und erkannte die Zinszahlungen an F nicht als Werbungskosten an. Es stützte sich auf die BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 18. Mai 2004, Az. IX R 83/00, BStBl. II 2004, S. 898) zur steuerlichen Nichtanerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen vermögensverwaltenden Personengesellschaften und deren Gesellschaftern. Der Bescheid wurde entsprechend geändert. Streitig war, ob die von der Klägerin in 2012 an ihre Kommanditistin F gezahlten Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich abzugsfähig sind. In beiden Instanzen war die Klage erfolglos.
– Die Konsequenzen:
Schuldzinsen können im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Hierfür muss ein objektiver Zusammenhang zwischen den Schuldzinsen für ein Darlehen und dem Vermietungsobjekt bestehen. Ferner muss das Darlehensverhältnis auch steuerlich anzuerkennen sein. Ob letzteres im Rahmen einer Bruchteilsgemeinschaft bei einem Darlehensverhältnis zwischen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft und ihrer Gesellschafterin gegeben war, musste der Bundesfinanzhof (BFH) klären.
Die Klägerin erzielte keine gewerblichen Einkünfte. Angesichts der Geschäftsführung der KG durch beide Gesellschafterinnen – die nicht am Vermögen beteiligte inländische Komplementär-GmbH und die zu 100 Prozent am Vermögen beteiligte Kommanditistin – schied eine sogenannte gewerbliche Prägung der KG und damit eine Umqualifikation der Vermietungseinkünfte in gewerbliche Einkünfte aus. Deshalb war die KG unstrittig eine ausschließlich vermögensverwaltende Personengesellschaft.
Während Verträge und Veräußerungsgeschäfte zwischen (gewerblichen) Mitunternehmerschaften und ihren Gesellschaftern im Falle ihrer Fremdüblichkeit anzuerkennen sind, ordnet § 39 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften für Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, steuerrechtlich deren anteilige Zurechnung zu den Beteiligten an.
Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft wird dementsprechend im Steuerrecht nach ständiger Rechtsprechung als Bruchteilsgemeinschaft behandelt. Für eine durch eine vermögensverwaltende Personengesellschaft vorgenommene Vermietung eines Grundstücks folgt daraus, dass Mietverträge zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern steuerrechtlich nicht anzuerkennen sind, wenn und soweit diesen das Grundstück bzw. das Nutzungsrecht an dem Grundstück nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen ist. Denn insoweit fehlt es zur steuerrechtlichen Anerkennung („vollständige Transparenz“) eines entsprechenden Schuldverhältnisses an der erforderlichen Personenverschiedenheit von Gläubiger und Schuldner.
Gleiches gilt für Darlehensverträge zwischen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter. Soweit diesem eine Forderung oder Verbindlichkeit aus einem Darlehensvertrag mit seiner Gesellschaft nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO (mit einer Anwendung auch auf „passive Wirtschaftsgüter“) steuerrechtlich zuzurechnen ist, fallen Gläubiger und Schuldner des Vertrags zusammen, sodass die Forderung bei Maßgabe der steuerrechtlichen Betrachtung für Besteuerungszwecke erlischt (sogenannte Konfusion).
In diesem Umfang ist die schuldrechtlich wirksame Vereinbarung steuerrechtlich nicht anzuerkennen mit der Folge, dass entsprechende Zinsen beim Darlehensnehmer keine abzugsfähigen Werbungskosten darstellen und beim Darlehensgeber nicht zu Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz zählen. Es handelt sich um eine Einlage des Gesellschafters. Die Bruchteilsbetrachtung ist nicht nur auf Fälle der Erbringung einer Sachleistung durch die vermögensverwaltende Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern beschränkt, sondern wirkt sich auch im umgekehrten Fall der Erbringung einer Sachleistung durch den Gesellschafter gegenüber seiner Gesellschaft aus, wenn jedenfalls – wie im Streitfall – Gegenstand des Schuldverhältnisses ein der Gesellschaft zustehendes Wirtschaftsgut (hier: die Darlehensverbindlichkeit) ist.
Sie suchen fundierte Informationen rund um das Thema GmbH?
Unsere GmbH-Datenbank hilft Ihnen, zu allen GmbH-relevanten Themenbereichen passende Aufsätze, Urteile und Rechtsinformationen einfach, schnell und bequem zu finden.
Nutzen Sie die Möglichkeit, jederzeit umfassend informiert zu sein – besuchen Sie unsere GmbH-Datenbank.
