Verdeckte Gewinnausschüttung

Juristischer Paragraph

FG Münster, Urteil vom 29.10.2025, Az. 9 K 1180/22 Kap
 


Steuerrechtliche Folgen des Erwerbs eigener Anteile durch den (faktischen) Alleingesellschafter einer GmbH

Der Fall:

Die Klägerin ist eine GmbH, an der der Gesellschafter-Geschäftsführer C zu einem Drittel beteiligt war. Nachdem die Klägerin in 2015 die Anteile der Mitgesellschafter von C erworben und danach als eigene Anteile gehalten hatte, übertrug sie diese in 2016 wiederum auf C.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Anteilsübertragung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) an C geführt habe, die anhand des Substanzwerts der Klägerin zu bewerten sei, sodass Kapitalertragsteuer hierauf zu entrichten sei. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, C keinen Vermögensvorteil zugewendet zu haben.

Das Urteil:

Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Zwar liege dem Grunde nach eine vGA vor, denn C habe durch die Anteilsübertragung ein veräußerbares Wirtschaftsgut erhalten, welches er zuvor nicht gehabt habe.

Denn die GmbH hat ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zugewendet und diese Zuwendung hat ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis.

Da die Klägerin dieses Wirtschaftsgut auch nicht unentgeltlich einem Dritten überlassen hätte, habe der Anlass dafür im Gesellschaftsverhältnis gelegen. Für den Alleingesellschafter habe der Anteilserwerb jedoch keinen Wert gehabt.

Alleingesellschafter-Geschäftsführer vor Anteilserwerb

Deshalb ist die vGA durch die Übertragung eigener Anteile einer GmbH an den (faktischen) Alleingesellschafter nach Auffassung des neunten Senats mit null Euro zu bewerten.

Schon vor dem Anteilserwerb sei er schon faktischer Alleingesellschafter-Geschäftsführer gewesen, da die GmbH weder Stimmrechte noch Gewinnbezugsrechte aus den eigenen Anteilen ausüben konnte (entsprechend § 71b Aktiengesetz)

Diese Position habe sich weder rechtlich-wirtschaftlich (im Verhältnis zur Klägerin, zu deren Geschäftspartnern sowie zu Dritten) noch steuerrechtlich durch den Anteilserwerb in einer Weise verändert, die es gebieten würde, den erworbenen Anteilen einen Wert beizumessen.

Blick auf das Gebot der Besteuerung

Mit Blick auf das Gebot der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit müsse Berücksichtigung finden, wenn sich ein aus Sicht eines fiktiven objektiven Empfängers werthaltiges Wirtschaftsgut ausnahmsweise für den tatsächlichen Empfänger als wertlos (oder weniger werthaltig) darstelle, weil er es in seiner Situation nicht oder nur geringfügig wirtschaftlich nutzen oder verwerten könne.

Dies ist nach Auffassung des Finanzgerichts hier der Fall gewesen.

Konsequenzen:

Die Besprechungsentscheidung widerspricht der bisherigen BFH-Rechtsprechung, nach der die Übertragung eigener Anteile auf einen Gesellschafter bei diesem zu einer vGA in Höhe des gemeinen Werts der Anteile führt.

Aktuell hat der VIII. Senat des BFH hieran jedoch Zweifel geäußert und in einem Beschluss vom 13.5.2025 (Az. VIII B 33/24) offengelassen, wie ein solcher Vorteil beim Gesellschafter zu bewerten sei.

Hoffnung auf Änderung der Rechtsprechung

Der BFH hat ausgeführt, dass er es grundsätzlich für nachvollziehbar halte, dass der Alleingesellschafter einer GmbH durch den Erwerb zuvor von der GmbH gehaltener Anteile nichts Substanzielles hinzugewonnen habe, da er bereits vor der Übertragung (faktisch) Alleingesellschafter gewesen sei. Dies nährt die Hoffnung auf eine Änderung der Rechtsprechung.

TIPP: Ob dies im Besprechungsfall gesehen wird, ist noch offen, da nicht feststeht, ob die Verwaltung die zugelassene Revision auch eingelegt hat. Gleichwohl sollten steuerliche Berater gegen anderslautende Steuerbescheide unter Hinweis auf das Besprechungsurteil Einspruch einlegen und den Steuerfall offenhalten.

Der Rückkauf eigener Anteile durch eine Kapitalgesellschaft ist ein bekanntes Mittel, um den Anteilseignern liquide Mittel ohne Ausschüttung zukommen zu lassen.

Dass er steuerlich einen Fallstrick darstellen kann, muss allerdings beachtet werden. Die negativen Auswirkungen erstrecken sich nicht nur auf die Ertragsteuern, wo die Höhe der Beteiligung eines Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft ohne Beachtung der eigenen Anteile gemessen wird.

Vielmehr können Probleme auch bei der Grunderwerbsteuer auftreten, bei der die Überschreitung von Beteiligungsschwellen ebenfalls schädlich sein kann.


Sie suchen fundierte Informationen rund um das Thema GmbH?

Unsere GmbH-Datenbank hilft Ihnen, zu allen GmbH-relevanten Themenbereichen passende Aufsätze, Urteile und Rechtsinformationen einfach, schnell und bequem zu finden.

Nutzen Sie die Möglichkeit, jederzeit umfassend informiert zu sein – besuchen Sie unsere GmbH-Datenbank.

Vorheriger Artikel

Schenkungsteuer: Werterhöhung von Anteilen an einer GmbH durch Zuwendung an die Gesellschaft

Nächster Artikel

Geschäftsführer-Team: Zur Überwachungspflicht des Ressortgeschäftsführers

You might be interested in …

Sonderabschreibung: Geplante Erhöhung ab 2024

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann derzeit neben der linearen Abschreibung eine 20-prozentige Sonderabschreibung beansprucht werden. Die bisherige 20-prozentige Sonderabschreibung soll für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden, […]