BFH, Beschluss vom 13. Mai 2025, Az. VIII B 33/24
Überträgt eine GmbH eigene Anteile unentgeltlich auf einen Gesellschafter, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor
(BFH, Beschluss vom 13. Mai 2025, Az. VIII B 33/24)
– Der Fall:
Im Urteilsfall übertrug eine GmbH eigene Anteile im Umfang von einem Drittel des Stammkapitals an den Alleingesellschafter, der bereits zwei Drittel des Stammkapitals hielt. Im Rahmen einer Außenprüfung behandelte der Prüfer die unentgeltliche Übertragung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), die er mit dem gemeinen Wert der Anteile bewertete.
Die Beschwerdeführer (Kläger) halten die Frage, ob eine vGA nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf Ebene der Gesellschaft eine Vermögensminderung voraussetzt, die sich auf den Unterschiedsbetrag gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des im Streitjahr geltenden Körperschaftsteuergesetzes auswirkt, für grundsätzlich bedeutsam.
– Die Entscheidung:
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) geklärt, dass eine vGA beim Gesellschafter schon dem Grunde nach nicht davon abhängt, ob der Vorgang bei der Gesellschaft eine Minderung des Unterschiedsbetrags ausgelöst hat. Durch die unentgeltliche Übertragung eines weiteren Geschäftsanteils von der Gesellschaft erhält der Alleingesellschafter ein Wirtschaftsgut, über das er vorher so nicht verfügen konnte. Darin liegt für ihn dem Grunde nach ein Vermögensvorteil.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Der beschließende BFH-Senat hat wiederholt bestätigt, dass die materiell-rechtliche Behandlung einer potenziellen vGA auf der Ebene der Gesellschaft keine Bindungswirkung für die materiell-rechtliche Behandlung desselben Vorgangs auf der Ebene des Gesellschafters hat (vgl. BFH, Urteil vom 22. Oktober 2024, Az. VIII R 23/21).
Über Grund und Höhe einer vGA haben das Körperschaftsteuerfinanzamt und das für die Einkommensteuerveranlagung des Anteilseigners zuständige Finanzamt jeweils unabhängig voneinander zu entscheiden. Diese Eigenständigkeit der Begriffe ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der vGA-Begriff in § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz und in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG unterschiedlich zu verstehen sind.
Insbesondere setzt eine vGA gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht voraus, dass der dem Anteilseigner gewährte Vorteil einer Minderung des Unterschiedsbetrags bei der Gesellschaft entspricht. Daraus ergibt sich zugleich, dass eine vGA beim Gesellschafter schon dem Grunde nach nicht davon abhängt, ob der Vorgang bei der Gesellschaft eine Minderung des Gewinns der GmbH ausgelöst hat.
– Die Konsequenzen:
Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gibt keine Veranlassung, die Frage einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Die Kläger warfen zudem die Frage auf, ob die bei der GmbH durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz geänderte handelsbilanzielle Darstellung eigener Anteile steuerliche Auswirkungen bei der Gesellschaft hat. Die Frage war im vorliegenden Verfahren nicht klärungsbedürftig.
Letztlich stellte sich die Frage, ob nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz die unentgeltliche Übertragung eigener Anteile an den Alleingesellschafter einen steuerbaren Vermögensvorteil darstellt. Diese Frage wurde vom Senat eindeutig bejaht. Der Gesellschafter erhält mit der Übertragung eines (eigenen) Anteils von der Gesellschaft auf ihn ein Wirtschaftsgut, das er vorher nicht hatte. Für ihn ist der Anteil ein messbares Gut in Geldeswert. Er kann den Anteil veräußern oder anderweitig über ihn verfügen. Das war ihm nicht möglich, solange die Gesellschaft Inhaberin des Anteils war..
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