FG Köln, Urteil vom 14. September 2023, Az. 6 K 1522/21
Zur steuerlichen (Nicht-)Anerkennung eines Gesellschafter-Kontokorrentdarlehens
(FG Köln, Urteil vom 14. September 2023, Az. 6 K 1522/21)
– Der Fall:
Der Kläger war seit 2000 alleiniger Gesellschafter der Z-GmbH. In 2000 schloss er als Darlehensgeber mit seiner Gesellschaft als Darlehensnehmerin einen Kontokorrentvertrag, durch den der Kläger der Z-GmbH nach Verrechnung diverser Forderungen und Verbindlichkeiten einen nicht näher bezifferten verbleibenden Betrag als Kontokorrent (§ 355 Handelsgesetzbuch) zur Verfügung stellte. Nach dem Vertrag sollte der Kontokorrentkredit der Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter dienen. Der Darlehensgeber sollte jederzeit die ganze oder teilweise Rückzahlung des Kredits verlangen können. Der Kredit sollte mit 2,5 Prozent über dem Basiszinssatz gemäß DiskontsatzÜberleitungs-Gesetz verzinst werden, wobei die Zinsen vierteljährlich ermittelt und dem Kontokorrent gutgeschrieben oder auf Wunsch dem Darlehensgeber ausgezahlt werden sollten. Sicherheiten sollten nicht gestellt werden. Ergänzend wurde später eine „Erweiterung“ vereinbart, nach der nicht nur der Kläger der Z-GmbH Geld in Form eines Kontokorrents zur Verfügung stellen konnte, sondern umgekehrt auch die Z-GmbH dem Kläger. Für diesen Fall sollten die Regelungen des Kontokorrentvertrags entsprechend gelten.
Das zuständige Finanzamt führte sowohl bei der Z-GmbH als auch beim Kläger für die Jahre 2007 bis 2012 eine Betriebsprüfung durch. Die Betriebsprüferin kam dabei zu der Ansicht, dass die Z-GmbH (spätestens) im Jahr 2010 auf die Rückzahlung der bis dahin ausgereichten Darlehen inklusive Zinsen stillschweigend verzichtet habe. Ebenso habe sie auf die danach (ab 2010) ausgereichten Darlehen kurz nach deren Auszahlung verzichtet. Die Darlehen seien daher entsprechend gewinnwirksam auszubuchen. Der dadurch entstehende Aufwand sei als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei der Ermittlung des Einkommens hinzuzurechnen. Gleichzeitig liege beim Gesellschafter jeweils ein Zufluss im Sinne des § 20 Einkommensteuergesetz vor. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer 2009 mit Änderungsbescheid vom 8. Februar 2021 gemäß § 174 Abgabenordnung fest.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Jahr 2009 eine vGA der Z-GmbH erhalten hat und ob der Beklagte diese verfahrensrechtlich noch im Jahr 2021 mit dem angefochtenen Änderungsbescheid bei der Einkommensteuer 2009 berücksichtigen durfte.
– Das Urteil:
Da der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2009 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, hat das Finanzgericht (FG) die Klage abgewiesen. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 31/24) entscheiden wird.
– Die Konsequenzen:
Ob Leistungen einer Kapitalgesellschaft an Gesellschafter oder deren Angehörige als Aufwendungen im Rahmen eines zwischen Gesellschaft und Angehörigen bestehenden Vertragsverhältnisses oder als vGA zugunsten dieses Gesellschafters zu erfassen sind, ist zur Vermeidung steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere danach zu beurteilen, ob der jeweilige Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist.
Das FG begründet ausführlich, dass aufgrund aller Umstände des Einzelfalls nicht davon auszugehen ist, dass die Z-GmbH einen gleichlautenden Kontokorrentvertrag mit einem fremden Dritten geschlossen bzw. jedenfalls auf dieser Grundlage die fraglichen Zahlungen nicht geleistet hätte. Das FG stellt fest, dass es nicht ersichtlich ist, dass in den Streitjahren wechselseitig Leistungen erbracht worden sind. Auch ist nicht dargelegt, dass die Z-GmbH mit ihren Zahlungen Verbindlichkeiten des Klägers getilgt hätte. Vielmehr sind die Auszahlungen unmittelbar von der Gesellschaft an den Kläger geflossen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass ein wechselseitiger Zahlungsverkehr stattgefunden hätte. Beginnend ab 2009 wurden keine Buchungen zugunsten des Klägers auf den Kontokorrentkonten vorgenommen. Damit erfolgten Zahlungen – ungeachtet ihrer Verbuchungen auf den Kontokorrentkonten – jedenfalls ab 2009 nicht auf Grundlage der Kontokorrentvereinbarung. Es wurden keine Tilgungsbestimmungen getroffen. Der Darlehensgeber konnte jederzeit die ganze oder teilweise Rückzahlung verlangen und die Darlehensnehmerin war jederzeit zur vorzeitigen Rückzahlung berechtigt. Es fehlten die in einem Darlehensvertrag mit fremden Dritten üblichen Regelungen über Darlehenshöhe, Tilgungsmodalitäten, Zinszahlungen und Sicherheiten.
Beachten Sie: Der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 174 Abs. 4 Satz 3 Abgabenordnung ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. Deshalb durfte das Finanzamt die Einkommensteuer 2009 mit dem angefochtenen Bescheid geändert rechtmäßig festsetzen.
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