Verdeckte Gewinnausschüttung: Nutzungsmöglichkeit einer spanischen GmbH-Immobilie

BFH, Urteil vom 1. Oktober 2024, Az. VIII R 4/21


Keine verdeckte Gewinnausschüttung wegen bloß tatsächlicher Nutzungsmöglichkeit einer spanischen GmbH-Immobilie

(BFH, Urteil vom 1. Oktober 2024, Az. VIII R 4/21)

– Der Fall:

Dem Rechtsstreit lag die Frage zugrunde: Genügt für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bereits die jederzeitige Möglichkeit zur unentgeltlichen Nutzung der im EU-Ausland (hier: Spanien) belegenen Immobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft durch deren in Deutschland ansässige Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung? Gilt dies selbst dann, wenn die jeweils nur kurzfristigen Aufenthalte nur die beabsichtigte Veräußerung der Immobilie fördern sollten? Liegt in der Annahme einer vGA ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit?

– Das Urteil:

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied: Die bloß tatsächliche Möglichkeit des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft, ein betriebliches Wirtschaftsgut der Kapitalgesellschaft (hier: Wohnimmobilie) auch privat nutzen zu können, führt für sich genommen beim Gesellschafter noch nicht zu einer vGA. Eine vGA kann aber anzunehmen sein, wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter ein betriebliches Wirtschaftsgut unentgeltlich oder verbilligt auch zur privaten Nutzung überlassen hat (Zuwendung). Eine vGA kann auch vorliegen, wenn der Gesellschafter das betriebliche Wirtschaftsgut ohne Nutzungsvereinbarung oder entgegen einem Nutzungsverbot privat nutzt und sich so zulasten der Gesellschaft einen Vorteil verschafft, der ihm von der Gesellschaft nicht zugewendet worden ist.

Die Kläger lebten bis 2007 in Spanien. Die Immobilie bestand aus drei Teilen. Ein Teil stand im Eigentum des Klägers. Die beiden anderen Teile gehörten jeweils zwei spanischen Kapitalgesellschaften in der Rechtsform der Sociedad de responsabilidad limitada. An diesen Gesellschaften waren die Kläger jeweils zur Hälfte beteiligt. Die Kläger zahlten an die beiden Kapitalgesellschaften jeweils eine Miete in Höhe von monatlich 1.000 Euro. Im Jahr 2007 verlegten die Kläger ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland und stellten die Mietzahlungen ein.

Eingeräumt haben die Kläger gelegentliche Besuche (ca. zwei Mal pro Quartal) von wenigen Tagen Dauer, die dazu gedient hätten, die seit ihrem Umzug nach Deutschland zum Verkauf stehende Immobilie für Besichtigungen vorzubereiten und den Zustand zu überwachen. Im Jahr 2013 veräußerten die Kläger die Immobilie. Soweit sie im Eigentum der spanischen Kapitalgesellschaften stand, veräußerten die Kläger die Gesellschaftsanteile.

Das Finanzamt rechnete dem Einkommen der Kläger eine vGA in Höhe einer marktüblichen Miete von jeweils 42.000 Euro hinzu. Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Das Finanzgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und der Klage des Klägers teilweise stattgegeben.

Nach Auffassung des BFH ist das Finanzgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die tatsächliche Möglichkeit, die im Eigentum der spanischen Kapitalgesellschaften stehende(n) Immobilie(n) jederzeit auch privat nutzen zu können, für die Annahme einer vGA ausreicht. Die Annahme einer vGA scheidet derzeit mangels anderweitiger tatsächlicher Feststellungen, die diese Würdigung tragen könnten, aus.

– Die Konsequenzen:

Die bloß tatsächliche Möglichkeit, auf ein betriebliches Wirtschaftsgut der Kapitalgesellschaft zugreifen zu können, um dieses auch privat zu nutzen, führt für sich genommen beim Gesellschafter noch nicht zu einer vGA. Dem entspricht die bisherige Rechtsprechung zur vGA, die an einen tatsächlichen Nutzungsvorteil anknüpft. Andernfalls müssten Kapitalgesellschaften vorsorglich Nutzungsverbote gegenüber ihren Gesellschaftern aussprechen, um eine vGA zu vermeiden. Einem Nutzungsverbot eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegen sich selbst käme allerdings nur ein geringer Beweiswert zu. In letzter Konsequenz müsste ein beherrschender Gesellschafter- Geschäftsführer ein Nutzungsentgelt an die Gesellschaft entrichten, um die Annahme einer vGA abzuwenden, obwohl eine private Nutzung tatsächlich nicht stattfindet.

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