FG Köln, Urteil vom 14. September 2023, Az. 6 K 1522/21
Zur verdeckten Gewinnausschüttung bei einem Gesellschafter-Kontokorrentdarlehen
(FG Köln, Urteil vom 14. September 2023, Az. 6 K 1522/21)
– Der Fall:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger K im Jahr 2009 eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) erhalten hat und ob das Finanzamt diese verfahrensrechtlich noch im Jahr 2021 bei der Einkommensteuer 2009 berücksichtigen durfte.
Im Jahr 2000 schloss K (Alleingesellschafter der Z-GmbH) mit der GmbH einen Kontokorrentvertrag, wobei er nicht nur diverse Forderungen und Verbindlichkeiten verrechnete, sondern auch einen Betrag als Kontokorrentkredit (§ 355 Handelsgesetzbuch) zur Verfügung stellte. Dieser sollte der Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter dienen. Der Darlehensgeber sollte jederzeit die ganze oder teilweise Rückzahlung des Kredits verlangen können. Ferner sollte der Kredit mit 2,5 Prozent über dem Basiszinssatz verzinst werden.
Sicherheiten sollten nicht gestellt werden. Später wurde eine „Ergänzung” des Vertrags vereinbart, dass zukünftig nicht nur der Kläger der GmbH einen Kontokorrentkredit zur Verfügung stellen könne, sondern umgekehrt auch die GmbH dem Kläger. Eine (offene) Gewinnausschüttung seitens der GmbH erhielt der Kläger zuletzt im Jahr 2008. Im Übrigen trug die GmbH die Jahresüberschüsse jeweils auf neue Rechnung vor.
Bei einer Betriebsprüfung für die Jahre 2007 bis 2012 kam die Betriebsprüferin zu der Ansicht, dass die GmbH (spätestens) im Jahr 2010 auf die Rückzahlung der bis dahin ausgereichten Darlehen inklusive Zinsen stillschweigend verzichtet habe. Ebenso habe sie auf die nach 2010 ausgereichten Darlehen kurz nach deren Auszahlung verzichtet. Die Darlehen seien daher entsprechend gewinnwirksam auszubuchen. Der dadurch entstehende Aufwand sei als vGA bei der Ermittlung des Einkommens der GmbH hinzuzurechnen.
Der Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 2010 wurde abgewiesen. Das Finanzgericht gab der Klage insoweit statt, als das Finanzamt darin den Bestand des Verrechnungskontos auf den 31. Dezember 2009 als eine dem Kläger im Jahr 2010 zugeflossene vGA versteuert hatte. Begründung: Soweit das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2010 auch den Bestand des Kontokorrentkontos auf den 31. Dezember 2009 als eine im Jahr 2010 zugeflossene vGA besteuert habe, sei dies rechtswidrig. Stelle nämlich der Kontokorrentvertrag keine steuerlich anzuerkennende Grundlage für die Auszahlungen dar, fließe die vGA dem Kläger jeweils im Auszahlungszeitpunkt zu. Insofern sei der Bestand des Kontokorrentkontos auf den 31. Dezember 2009 dem Kläger bereits vor dem 1. Januar 2010 zugeflossen.