Verdeckte Gewinnausschüttung (1): Haftungsrisiko für GmbH-Geschäftsführer

Anknüpfungspunkt für ein Haftungsrisiko des Geschäftsführers aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung ist das Gebot der Kapitalerhaltung, wie es sich insbesondere aus der Vorschrift des § 30 GmbH-Gesetz (GmbHG) ergibt. Diese Vorschrift verbietet Auszahlungen, durch die eine Unterbilanz herbeigeführt oder vertieft wird. Verboten sind zudem Auszahlungen in der Überschuldungssituation der Gesellschaft.

Ob eine Unterbilanz vorliegt, ist durch einen Vergleich des Netto-Vermögens mit dem statuarischen Stammkapital zu ermitteln. Dabei errechnet sich das Netto-Vermögen aus der Summe aller in einer Bilanz angesetzten und bewerteten Aktiva abzüglich sämtlicher Passiva. Stille Reserven sind dabei außer Betracht zu lassen, was daraus folgt, dass Unwägbarkeiten bei deren Bewertung nicht dazu führen sollen, dass zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliches Vermögen an Gesellschafter ausgekehrt wird. Zwingende Konsequenz daraus ist also, dass in der Unterbilanzrechnung stille Reserven – und zwar unabhängig davon, ob sie zwangsweise entstanden sind oder willkürlich gebildet wurden – nicht aufgelöst werden dürfen.

Beispiel:

Die B-GmbH hatte im Jahr 2005 ein Grundstück erworben, das als Reservefläche dient. Dieses Grundstück steht mit seinen Anschaffungskosten von 500.000 Euro zu Buche.

Geschäftsführer G wird vom Alleingesellschafter B gedrängt, für diesen die Kosten eines Fachkongresses in Kanada sowie für den anschließend dort privat veranlassten dreiwöchigen Aufenthalt des B vom Konto der Gesellschaft zu bezahlen. G ist der Auffassung, dass er dies schon deshalb nicht tun darf, weil die Übernahme der auf den privaten Teil der Reise entfallenden Kosten gegen § 30 GmbHG verstoßen würde. Er sieht sich daher selbst in einer persönlichen Haftung, wenn er B’s Begehren nachgibt.

B ist dagegen der Auffassung, dass von einem Verstoß gegen § 30 GmbHG schon im Ausgangspunkt nicht die Rede sein könne, da sich der Wert des Grundstücks zwischenzeitlich vervierfacht habe und daher das Netto-Vermögen der Gesellschaft das statuarische Stammkapital deutlich übersteige.

G’s Sorge vor einer persönlichen Haftung ist berechtigt. Nach § 43 Abs. 3 GmbHG haftet der Geschäftsführer für Auszahlungen, die gegen das Verbot des § 30 GmbHG verstoßen. Ob die Voraussetzungen des § 30 GmbHG vorliegen, ist im Einzelnen zu klären. Hierbei sind die stillen Reserven, die in dem Grundstück vorhanden sind, aber jedenfalls außer Ansatz zu lassen.

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