Verabschiedung eines GmbH-Geschäftsführers

Kosten der Abschiedsfeier als Arbeitslohn?

Wird ein GmbH-Geschäftsführer in den Ruhestand verabschiedet, geschieht dies häufig im Rahmen einer Abschiedsfeier. Sind die damit zusammenhängenden Kosten geldwerte Vorteile für den Ex-Chef und damit von ihm als Lohn zu versteuern oder handelt es sich um eine Veranstaltung der GmbH mit der Folge, dass die Gesellschaft die Kosten trägt, ohne dass für den scheidenden Geschäftsführer ein „Abschieds-Lohn“ anfällt. Diese Frage hatte der BFH in seinem Urteil vom 19.11.2025 zu entscheiden in einem Fall, indem es zwar nicht um einen GmbH-Geschäftsführer ging, sondern um den Vorstandsvorsitzenden einer Sparkasse. Gleichwohl dürfte die Entscheidung auch auf die Verabschiedung eines GmbH-Geschäftsführers übertragbar sein.

Der Urteilsfall

Im Urteilsfall veranstaltete eine Sparkasse für ihren ehemaligen Chef in den Geschäftsräumen einen Empfang, bei dem auch der Nachfolger vorgestellt wurde. Unter den 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder, ausgewählte Mitglieder des Verwaltungsrats, Angehörige des öffentlichen Lebens, der Politik, der Region und Familienmitglieder des Vorstandsvorsitzenden.

Nach einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Finanzamt (FA) die Auffassung, dass die Aufwendungen der Sparkasse anlässlich der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden diesem als Arbeitslohn zuzurechnen sind. Es erließ deshalb für den Streitzeitraum einen Haftungsnachforderungsbescheid über Lohnsteuer.

Wie das Finanzgericht entschied

Das Finanzgericht gab der Klage der Sparkasse statt. Lediglich soweit die Aufwendungen der Klägerin für den Empfang auf den scheidenden Vorstandsvorsitzenden und seine eingeladenen Angehörigen entfielen, hafte die Klägerin – entsprechend ihrem Antrag – gemäß § 37b Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal mit 30% der auf diesen Personenkreis entfallenden Kosten.

Dagegen legte das FA Revision ein. Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück.

Die Sachlage

Ausgangspunkt war § 42d EStG. Danach haftet der Arbeitgeber für Lohnsteuer, die er bei jeder Lohnsteuerzahlung für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und abzuführen hat. Zu diesen Einnahmen gehören auch Sachbezüge, § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Die Zuwendung muss allerdings einen wirklichen Wert haben und nicht nur einen ideellen Vorteil. Arbeitslohn liegt in der Regel vor, wenn der Arbeitgeber die Kosten für eine private Feier des Arbeitnehmers übernimmt. An einer objektiven Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt es hingegen, wenn es ein Fest des Arbeitgebers mit seinen Gästen ist. Die Zuordnung, ob es sich um ein Fest des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dazu gehört, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich um Kollegen, Geschäftsfreunde, Mitarbeiter und private Bekannte des Arbeitnehmers handelt oder eher um öffentliche Personen und Kunden des Arbeitgebers, in wessen Räumlichkeiten die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest einen privaten Charakter aufweist.

Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass die Abschiedsfeier im Urteilsfall keinen privaten Charakter hatte, wofür auch sprach, dass auf dem Fest der neue Nachfolger vorgestellt wurde.

Demzufolge handelt es sich nicht um Arbeitslohn, auch nicht, soweit die Familienmitglieder des Vorstandsvorsitzenden eingeladen worden sind. Hierbei handelt es sich bloß um einen Reflex, nicht jedoch um den Anlass der Feier. Mangels Klage konnte das Urteil des Finanzgerichts diesbezüglich aber nicht abgeändert werden.

Die maßgeblichen Kriterien dafür, ob es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers oder um eine betriebliche Feier des Arbeitgebers handelt, sind

  • die Gästeliste, ob es sich überwiegend um Geschäftspartner des Arbeitsgebers handelt oder Bekannte des Arbeitsnehmers,
  • wer diese Gäste ausgewählt hat,
  • die Örtlichkeit sowie
  • der Anlass, ob es also ein runder Geburtstag des Arbeitsnehmers ist, eine Weihnachtsfeier oder ein betrieblicher Anlass wie eine Amtsbeendigung.
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