Verabschiedung eines Arbeitnehmers

Kosten der Abschiedsfeier sind kein Arbeitslohn

Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten beim Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt. So entschied der BFH in einem Urteil vom 19.11.2025.

Der Sachverhalt:

Ein Geldinstitut (Klägerin) veranstaltete einen Empfang in ihren Geschäftsräumen, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Organisation und Umsetzung oblagen der Personalabteilung des Geldinstituts. Die Gästeliste wurde unabhängig von der konkreten Veranstaltung nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den ca. 300 Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Klägerin, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat und Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie aus bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug das Geldinstitut.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Kosten dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen sind und nahm die Klägerin für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Es ging davon aus, dass übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 Euro pro Gast überschreiten.

Revision zurückgewiesen

Der BFH hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen und wie folgt entschieden: Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt Arbeitslohn nur dann vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer

  • als Gastgeber auftritt,
  • die Gästeliste bestimmt,
  • eingeladen ist,
  • wo gefeiert wird und
  • welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat).

Die Verabschiedung eines Arbeitnehmers

Diese Verabschiedung hat überwiegend beruflichen (betrieblichen) Charakter. Sie stellt den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit. Mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden ging zudem die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Die Klägerin selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste. Der Empfang fand außerdem in den Räumlichkeiten der Klägerin statt. Der BFH hat außerdem entschieden, dass entgegen der Auffassung des Finanzgerichts auch die auf den Arbeitnehmer selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn sind, wenn wie hier die Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist.

Was der BFH entschieden hat

Was der BFH für die Verabschiedung eines Sparkassenchefs entschieden hat, dürfte auch für GmbH-Geschäftsführer gelten – unabhängig davon, ob sie zugleich Gesellschafter der GmbH oder nicht beteiligt sind. Die Gesellschaft sollte sich freilich konsequent an den Kriterien orientieren, die im Urteilsfall dafür maßgeblich waren, dass es sich um eine betriebliche Abschiedsfeier handelte. Allerdings müssen nicht – wie im Urteilsfall – 300 Gäste an der Verabschiedung teilnehmen. Auch eine Feier mit nur 30 Gästen kann einen betrieblichen Charakter haben. Lohnsteuerliche Konsequenzen für den scheidenden Geschäftsführer oder gar verdeckte Gewinnausschüttungen wegen seiner Gesellschafterstellung wären dann nicht zu befürchten.

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