Urteil zum Nießbrauch am GmbH-Anteil

Juristischer Paragraph

Zur schenkweisen Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Nießbrauchvorbehalt und anschließenden Weiterveräußerung nach Ablösung des Nießbrauchs

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 4.9.2025, Az. 9 K 2034/24 E
 


Der Fall:

In 2014 erhielt der Kläger unentgeltlich GmbH-Anteile, an denen sich der Schenker ein lebenslanges Nießbrauchrecht vorbehielt.

In dem Zusammenhang war der Kläger in seinen Eigentumsrechten in mehrfacher Hinsicht beschränkt (insbesondere fehlendes Gewinnbezugsrecht, Einschränkungen bei Ausübung der Stimmrechte sowie Verfügungsverbot).

In 2022 veräußerte der Kläger die Anteile entgeltlich an einen Dritten. Unmittelbar vor der Weiterveräußerung verzichtete der Schenker gegen Zahlung eines Ablösebetrags auf den Nießbrauch.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger infolge der Schenkung zwar das zivilrechtliche, aber nicht das wirtschaftliche Eigentum an den Geschäftsanteilen erlangt hatte.

Das wirtschaftliche Eigentum sei vielmehr erst infolge des Verzichts auf den Nießbrauch gegen Zahlung eines Ablösebetrags und somit entgeltlich auf den Kläger übergegangen, sodass bei der Weiterveräußerung die ursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkers nicht nach § 17 Abs. 2 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen seien.

Das Urteil:

Das Finanzgericht (FG) hat sich vorliegend mit der Frage befasst, ob ursprüngliche Anschaffungskosten von zunächst unentgeltlich mit Nießbrauchvorbehalten erworbenen GmbH-Anteilen bei der Weiterveräußerung zu berücksichtigen sind. Das FG gab der Klage statt.

Der Gewinn gemäß § 17 EStG ermittelt sich aus der Differenz zwischen Verkaufspreis abzüglich Veräußerungskosten einerseits und den ursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkers zuzüglich der Ablösezahlung für den Nießbrauch andererseits.

Letztere stellt nachträgliche Anschaffungskosten für die verkauften Anteile dar. Neben dem zivilrechtlichen ist auch das wirtschaftliche Eigentum (bereits in 2014) infolge der Schenkung auf den Kläger übergegangen, und zwar ungeachtet der weitreichenden Belastung des Eigentums.

Unter Würdigung der Gesamtumstände war der Kläger nach Auffassung des FG gleichwohl “näher” am Eigentum als der Schenker. Die Ablösezahlung hat auch nicht zu einem insgesamt entgeltlichen Erwerb der Anteile geführt.

Diese erfolgte lediglich für die Lastenfreiheit des bereits erhaltenen Eigentums, die als nachträgliche Anschaffungskosten des Schenkers bei der Weiterveräußerung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns/-verlusts einzubeziehen waren (BFH, Urteil vom 18.11.2014, Az. IX R 49/13).

Konsequenzen:

Abweichend von der zivilrechtlichen Eigentümerstellung an Wirtschaftsgütern sind diese demjenigen zuzurechnen, der die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung).

Das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht bereits nach dieser Vorschrift auf den Erwerber über, wenn er aufgrund eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte (Gewinnbezugsrecht, Stimmrecht) sowie das Risiko einer Wertminderung bzw. die Chance auf eine Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind.

Wichtiger Hinweis:

Beim Nießbrauch besteht die Besonderheit, dass der Nießbraucher zivilrechtlich einem Gesellschafter mit der Folge einer Zurechnung nach § 39 Abs. 1 Abgabenordnung gleichzustellen ist, wenn der Nießbrauch die gesamte Beteiligung umfasst und ihm eine Position vermittelt, die ihm, z.B. durch ihm eingeräumte Stimmrechtsvollmachten, entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft verschafft.

Der Nießbraucher ist als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte – Vermögens- und Verwaltungsrechte – ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann.

Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Ausschlaggebend ist nicht lediglich das formal Erklärte oder formalrechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und tatsächlich Bewirkte. Hiervon kann zum Beispiel ein späteres Veräußerungsergebnis im Sinne des § 17 EStG – im vorliegenden Fall ein Gewinn bzw. ein Verlust – abhängig sein.

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