Urlaubsanspruch

BAG, Urteil vom 16. April 2024, Az. 9 AZR 165/23


Zur Urlaubsabgeltung nach beendeter Elternzeit

(BAG, Urteil vom 16. April 2024, Az. 9 AZR 165/23)

– Der Fall:

K war bei Y als Therapeutin mit einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von zuletzt 3.700 Euro angestellt. Ab dem 24. August 2015 befand sie sich in Mutterschutz, nachfolgend in Elternzeit, sodann nahtlos wieder im Mutterschutz anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes sowie in Elternzeit bis zum 25. November 2020. K kündigte das Anstellungsverhältnis mit Schreiben vom 8. Juli 2020 zum Ablauf der Elternzeit.

Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte Y nicht erklärt, den auf die Elternzeit bezogenen Urlaub zu kürzen. K forderte Y auf, ihr den Resturlaub aus den Jahren 2015 bis 2020 abzugelten. Sie hat nachfolgend die Abgeltung von insgesamt 146 Arbeitstagen Urlaub mit einem Gesamtbetrag von 24.932,42 Euro eingeklagt.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.

– Das Urteil:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen und insoweit die Verurteilung zur Zahlung bestätigt.

Nicht genommener Urlaub kann nur dann und insoweit abgegolten werden, als er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz – BUrlG). Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Elternzeit nicht mehr fortgesetzt wird. Vorliegend hat das BAG einen noch nicht erfüllten Urlaubsanspruch im Umfang von 146 Arbeitstagen ermittelt. Zu Beginn jeden Jahres wurde ein Urlaubsanspruch im Umfang von 29 Arbeitstagen fällig. Das Entstehen dieses Urlaubsanspruchs wurde weder durch den zweimaligen Mutterschutz noch durch die beiden Elternzeiten gehindert. Für die Mutterschutzfristen ergibt sich dies aus § 24 Satz 1 Mutterschutzgesetz. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gilt dies auch für die Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit.

Allerdings hat der Arbeitgeber das Recht, den Urlaubsumfang während der Elternzeit für jeden vollen Kalendermonat im Wege der Kürzung an die ausgesetzte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers anzupassen (vgl. insoweit BAG, Urteil vom 19. März 2019, Az. 9 AZR 362/18, Rn. 20). Diese Erklärung muss der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer erklären, und zwar ausdrücklich oder stillschweigend. Die Erklärung muss aber im noch bestehenden Arbeitsverhältnis abgegeben werden. Sie kann daher – so ausdrücklich das BAG – nicht mehr ausgeübt werden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer bereits einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat (siehe hierzu mit ausführlicher Begründung BAG, Urteil vom 19. Mai 2015, Az. 9 AZR 725/13, Rn. 10 und 13 ff., BAGE 151, S. 360).

An einer solchen Erklärung fehlte es vorliegend. Die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2015 bis 2020 sind nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. Die dort geregelten Fristen finden nämlich während der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote und der Elternzeit keine Anwendung. Auch die Einrede der Verjährung des Arbeitgebers greift vorliegend nicht durch. Der Urlaubsanspruch wird nämlich nicht vor Ablauf der Mutterschutzfristen bzw. der Beendigung der Elternzeit fällig. Urlaub kann nur dann genommen werden, wenn eine Arbeitspflicht besteht, von welcher der Arbeitnehmer zum Zwecke der Erholung und Entspannung freigestellt werden kann.

Das BAG hat schließlich auch entschieden, dass sich der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht dadurch auf null reduziert, dass sich die Klägerin in den letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Elternzeit befunden und daher kein Arbeitsentgelt von dem Arbeitgeber erhalten hat. Zwar berechnet sich die zu zahlende Vergütung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, sofern keine abweichende Regelung besteht. Auch gilt insoweit, dass in dem Fall, in dem der Arbeitnehmer in dem genannten Zeitraum seine Arbeit unverschuldet versäumt, sein gewöhnlicher Arbeitsverdienst für die nach dem Anstellungsvertrag geschuldete regelmäßige Arbeitszeit zugrunde zu legen ist. Die Nichterbringung der Arbeit aufgrund bestehender Elternzeit sieht das BAG insoweit als unverschuldet an. Verschulden setze Rechtswidrigkeit voraus, eine bloße Veranlassung des Umstands reiche auf keinen Fall aus.

– Konsequenzen:

Bei einer Beendigung des Anstellungsvertrags wandelt sich ein noch offener Urlaubsanspruch in einen Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs um. Dieser richtet sich nach dem in den letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielten Verdienst. Wenn der Arbeitnehmer unverschuldet an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert war, wie es insbesondere während Mutterschutz und Elternzeit der Fall ist, richtet sich der Anspruch nach dem vorher erzielten üblichen Verdienst.

Hinweis: Wenn sich eine Arbeitnehmerin in Mutterschutz bzw. Elternzeit befindet, ist sie von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Trotzdem erwirbt sie jährlich den vereinbarten Urlaubsanspruch. Dieser wird auch erst fällig mit Beendigung der Elternzeit. Vorher kann er weder verfallen noch verjähren.

Tipp: Wenn Sie das Entstehen des Urlaubsanspruchs in diesem Umfang verhindern wollen, müssen Sie als Arbeitgeber während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitnehmer erklären, dass Sie den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Sie sollten dafür sorgen, dass Sie den Zugang der Erklärung bei der Arbeitnehmerin nachweisen können.

Hinweis: Eine solche Erklärung können Sie nicht mehr nachträglich abgeben, wenn sich ein Urlaubsanspruch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits in einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung umgewandelt hat. Dies kann zu bösen Überraschungen führen, wie es im hier entschiedenen Fall festzustellen ist.

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