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Unternehmertum 2022: Herausforderungen mit Weitsicht bewältigen

Unternehmertum 2022: Herausforderungen mit Weitsicht bewältigen

„Ein Unternehmer ist jemand, der etwas unternimmt“, heißt es im Volksmund. Unternehmer üben eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig aus und vereinnahmen den Gewinn dieser Tätigkeit für sich. Doch genau Letzteres wird in den letzten Jahren immer mehr zur Herausforderung: ein Unternehmen profitabel zu führen.

Unternehmer haben neben den üblichen endogenen Faktoren seit einiger Zeit zusätzlich mit unerwarteten exogenen Faktoren zu kämpfen. Mit dem Wegfall der meisten Corona-Maßnahmen zum Jahresbeginn wähnte sich mancher mit der Hoffnung, weitere Mutanten des Virus würden uns im Herbst verschonen, auf dem Weg zurück in die Normalität. Geplant war, zum gewohnten Betriebsablauf zurückzukehren, die „Blessuren der Pandemie zu behandeln“ und optimistisch nach vorne zu schauen.

Lieferkettenkrise und kein Ende: Kurzarbeitergeld als Entlastung

Einen Strich durch diese Rechnung machte vielen Unternehmen an dieser Stelle jedoch die Lieferkettenproblematik, bei der, verstärkt durch die Zero-Covid-Politik in China, weiterhin keine Erholung in Sicht ist. Wartet ein Betrieb in Deutschland auf einen wichtigen Baustein, um ein bestimmtes Produkt für den Absatzmarkt herzustellen – und hier muss nicht einmal der fehlende Microchip bemüht werden –, hat dies unter Umständen Auswirkungen auf die gesamte Produktion. Dies wiederum zieht weitere Folgen für andere Zulieferer nach sich, deren Teile gar nicht erst abgerufen und abgenommen werden. Fehlen Schlüsselbausteine, steht die Produktion still. Für Unternehmen, die ihre Mitarbeiter aufgrund fehlender Aufgaben nicht auslasten können, bietet das Kurzarbeitergeld eine gewisse finanzielle Entlastung. Mit niedrigschwelligen Zugangsvoraussetzungen ist dies ein gutes Instrument, um Kosten zu reduzieren. Nach aktueller Gesetzgebung sind die Sonderregelungen bis zum 30.6.2022 gültig und einschlägig, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben.

Herausforderung Energiekrise: unternehmerisches Handeln ist gefragt

Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine stellt die Unternehmen darüber hinaus vor neue Herausforderungen und erweitert Energiekostensteigerungen, die sie bereits jetzt bewältigen müssen. Bereits Ende 2021 waren die Gaspreise explodiert. Grund waren u.a. die im Vergleich zu den Vorjahren deutlich leereren Gasspeicher in Europa und die erhöhte Nachfrage nach dem Ende vieler Corona-Maßnahmen, verbunden mit der wirtschaftlichen Erholung. Der Ukrainekrieg hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft. Erste Unternehmen, deren Energielieferungsverträge ausgelaufen sind, haben bereits die kostspielige Erfahrung machen müssen, die Energieversorgung nur noch über den Basistarif zu erhalten. Häufig sind sie allerdings nicht in der Lage, die damit verbundenen erhöhten Energiekosten an ihre Kunden weiterzugeben. Gleiches gilt für Betriebe etwa der Logistik- oder auch der Personenbeförderungsbranche, die einen hohen Anteil an den Gesamtkosten für Kraftstoffe ausgeben und sich an Preisvorgaben und langfristige Verträge halten müssen. Nur beim vertraglichen Recht zur Kündigung oder bei bestehenden Preisgleitklauseln hat der Unternehmer die Chance, zumindest einen Teil der Kosten weiterzuberechnen. Es empfiehlt sich daher, die eigenen Verträge auf solche Klauseln hin zu prüfen. Neue Verträge sollten immer die Möglichkeit der kurzfristigen Preisanpassung oder Kündigungsmöglichkeiten bei nennenswerten Verteuerungen enthalten. Auch indem Unternehmen auf einen Verkauf ab Werk umstellen, können sie das Risiko der steigenden Logistikkosten auf ihre Abnehmer verlagern. Fehlen diese Möglichkeiten, etwa weil längerfristige Rahmenverträge abgeschlossen wurden, sollte der Unternehmer das offene Gespräch mit seinen Vertragspartnern über eine einvernehmliche Vertragsanpassung suchen.

Wenn die höheren Bezugs- und Herstellungskosten jedoch nicht weitergegeben werden können, bleibt nur die Möglichkeit, eigene Kosten zu senken oder die Produktivität zu steigern. Ein Hebel besteht natürlich darin, wo es möglich ist, die Automatisierung von Prozessen auszuweiten. Allerdings erfordert dies finanzielle Investitionen – häufig nicht Priorität eins in Zeiten knapper Kassen.

Last exit: Entschuldung via Insolvenz

Hilft dies alles nichts und arbeitet das Unternehmen aufgrund von Kostensteigerungen dauerhaft unrentabel, ist auch eine Entschuldung mit dem Ziel, das Unternehmen zu erhalten, im Rahmen eines Insolvenzverfahrens eine adäquate Lösung. Denn ist ein Insolvenzverfahren eröffnet – und dies gilt auch für ein Verfahren in der Eigenverwaltung –, kann die Einhaltung von bisher nicht vollständig erfüllten Verträgen durch eine einseitige Erklärung abgelehnt werden. Dieses Instrument ist vergleichbar mit der Befugnis, eine einseitige fristlose Kündigung auszusprechen, die dem Unternehmen die Möglichkeit gibt, sofort neue Verträge zu verhandeln.

Ukraine, Belarus, Russland: Neue Förderprogramme für betroffene Unternehmen

Finanzielle Unterstützung des Staates durch die Corona-Hilfsprogramme und Förderkredite haben manches Unternehmen in den vergangenen zwei Jahren durch die Krise gerettet. Auch Unternehmen, die durch den Ukrainekrieg und die von der Staatengemeinschaft beschlossenen Sanktionen in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, werden nun unterstützt. Vor Kurzem sind die Richtlinien für die neuen Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) veröffentlicht worden (KfW Förderprogramm UBR (Ukraine, Belarus, Russland) 2022). Unternehmen haben, zunächst befristet bis zum 31.12.2022, die Möglichkeit, ein Darlehen, das über die KfW mit bis zu 80 Prozent rückverbürgt wird, von ihrer Hausbank zu erhalten. Anders als bei den Hilfen zur Pandemiezeit sind die Zugangsvoraussetzungen allerdings höher und das Volumen geringer.

So müssen die Unternehmen Umsatzrückgänge bei Geschäften mit der Ukraine, Belarus oder Russland zu verzeichnen haben, Produktionsausfälle erleiden oder gar Produktionsstätten schließen müssen. Hilfen gibt es auch bei fehlenden Rohstoffen aus diesen Ländern. Auch gestiegene Energiekosten können einen Antrag begründen, wenn der Energiekostenanteil in 2021 mindestens 3 Prozent des Jahresumsatzes betrug. Zugangsvoraussetzung ist aber immer, dass die Unternehmen sich am 31.12.2021 nicht in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.

Energieversorgung: neue Gesetzgebung soll Sicherheit schaffen

Daneben hat der Gesetzgeber auch das Problem der Energiekrise erkannt und will die Versorgungssicherheit garantieren. Aktuell sieht die Bundesregierung diese nicht gefährdet. Mit der geplanten Erweiterung des aus dem Jahre 1975 stammenden Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) soll allerdings die Basis geschaffen werden, um bei weiterer Verknappung (dem sogenannten Gas-Alarm) einzugreifen – bis hin zur Verstaatlichung. Auch soll es jedem Versorger entlang der Lieferkette im Falle eines Gas-Alarms möglich sein, die Preise für Kunden auf ein angemessenes Niveau anzupassen.
Damit kann sich der Unternehmer, der sich aufgrund eines langlaufenden Energielieferungsvertrags vermeintlich sicher wähnt, jedoch nicht entspannt zurücklehnen. Er muss die Möglichkeit schaffen, die ihn treffenden höheren Energiekosten an die Kunden weiterzubelasten. Aber gerade kleinen und mittleren Unternehmen fehlt hier häufig die Marktmacht.

Inflation und Mindestlohn: Einpreisen zukünftiger Entwicklungen

Und dann ist da noch eine weitere Herausforderung in Form steigender Mindestlöhne und Inflation, die wiederum die Forderung nach Lohnerhöhung nach sich zieht. Aktuell liegt der Mindestlohn bei 9,82 Euro und wird zum 1.7.2022 auf 10,45 Euro steigen. Für Oktober ist eine weitere Anhebung auf 12 Euro geplant. Jeder Unternehmer ist also gehalten, die unweigerlich steigenden Lohnkosten bereits jetzt zu kalkulieren und bei künftigen Angeboten einzupreisen. Auch empfiehlt es sich, die bestehenden Prozesse auf ihre Rentabilität zu prüfen, wenn zukünftig der erhöhte Mindestlohn gezahlt werden muss. Geschäftsführer sollten nicht unberücksichtigt lassen, dass mit der Erhöhung des Mindestlohns
das allgemeine Lohnniveau ansteigen wird. Mitarbeiter, die aktuell einen Stundenlohn in Höhe des künftigen Mindestlohns erhalten, werden eine vergleichbare Erhöhung erwarten. Der Fachkräftemangel tut sein Übriges und treibt die Preise für gut ausgebildete Mitarbeiter in die Höhe. Unternehmer sollten sich zwangsläufig die Frage stellen, ob unter Berücksichtigung steigender Lohn- und sonstiger Kosten die angebotenen Leistungen noch mindestens kostendeckend angeboten werden können. Müssen sie diese Frage verneinen, besteht Handlungsbedarf.

Haftungsrisiko für GmbH-Geschäftsführer

Noch aus einem weiteren Aspekt heraus ist es für den Unternehmer oder Geschäftsleiter unabdingbar, die vorgenannten Risiken im Auge zu haben, in die Planung kalkulatorisch einzubeziehen und durch die Möglichkeit eigener Preisanpassungen gegenzusteuern. Im am 1.1.2021 in Kraft getretenen Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) sind Mitglieder der Geschäftsführung haftungsbeschränkter Unternehmen wie etwa der GmbH verpflichtet, fortlaufend die Entwicklung, welche den Fortbestand des Unternehmens gefährden könnte, zu überwachen und nötigenfalls geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Verstöße, die zu einem Schaden führen, können den Geschäftsleiter schadenersatzpflichtig machen. Der Unternehmer muss also künftige Risiken erkennen, deren Eintrittswahrscheinlichkeit abschätzen und den notwendigen Präventionsaufwand in ein angemessenes bzw. angepasstes Verhältnis setzen, ohne dabei die Höhe eines möglichen Schadens aus den Augen zu verlieren. Das klingt wie die Suche nach der „eierlegenden Wollmilchsau“. Unternehmertum war und ist mit Risiken verbunden. Heute gilt es umso mehr,
mit Weitblick überlegt zu handeln und wo nötig rechtzeitig gegenzusteuern. Die letzte Alternative besteht in der Notbremse.

Zur Person

Marion Gutheil
Rechtsanwältin, Fachanwältin für
Insolvenzrecht und Mediatorin bei der
MÖNIG Wirtschaftskanzlei

gutheil@moenig-wirtschaftskanzlei.de

Stand: 01.09.2022 13:21