Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bei Ist-Versteuerung des Leistenden

Unternehmer müssen bei der Umsatzsteuer zwischen Soll- und Ist-Besteuerung unterscheiden.

  • Soll-Besteuerung: Diese bezeichnet die Versteuerung der Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Nachteil ist, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, sobald er diese in Rechnung gestellt hat, auch wenn der Kunde noch nicht gezahlt hat.
  • Ist-Besteuerung: Diese bezeichnet die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten. Vorteil ist, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer erst dann an sein Finanzamt zahlt, nachdem seine Rechnungen bezahlt wurden. Er braucht also die Umsatzsteuer nicht vorzufinanzieren.

Bisher können Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend machen, sobald sie eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten haben. Das ändert sich erstmals ab dem 1. Januar 2028 für Rechnungen, die nach dem 31. Dezember 2027 ausgestellt werden. Ab dann gilt, dass ein Unternehmer, der eine Rechnung von einem Unternehmer erhält und die Ist-Besteuerung anwendet, die Vorsteuer erst nach der Zahlung des Rechnungsbetrags abziehen darf. Das heißt, dass der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer erst dann möglich ist, wenn und soweit eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung geleistet worden ist.

Wichtig: Damit der Leistungsempfänger erfährt, dass der leistende Unternehmer die Ist-Versteuerung anwendet, muss dieser in seiner Rechnung angeben, dass er seine Umsätze nach dem Ist-Prinzip versteuert. Diese neue Rechnungspflichtangabe wird entsprechend auch für Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise umgesetzt.

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