Unternehmen erhalten in Corona-Zeiten mitunter aus Gründen der Solidarität oder wegen einer späteren Verlängerung des Mitgliedsvertrags weiterhin Mitgliedsbeiträge, obwohl die Leistungen während der Corona-Pandemie wegen behördlich angeordneter Betriebsschließung nicht angeboten werden können.
Beispiel:
Ein Fitnessstudio muss für drei Monate schließen. Die Mitglieder lassen aus Solidaritätsgründen ihre Beiträge während dieser Zeit weiter abbuchen. Da die USt immer nur im Rahmen eines Leistungsaustauschs anfallen kann, stellt sich die Frage, ob der Fitnessstudiobetreiber während der Schließung infolge der Corona-Maßnahmen USt für die gezahlten Beiträge abführen muss. Vertraglich wurde festgelegt, dass der Kunde keinen Anspruch auf Beitragserstattung hat, wenn es dem Studio aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt), unmöglich ist, seine Leistungen zu erbringen.
Ein steuerbarer Umsatz liegt nur dann vor, wenn zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer und wechselseitiger Zusammenhang besteht. Da die Zahlung an den Fitnessstudiobetreiber eine Art Entschädigung darstellt und kein Entgelt, sind diese Beiträge kein Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die USt. Die USt auf Vergütungen für nicht erbrachte Leistungen darf nicht verlangt werden.
Aber: Wurde mit dem Fitnessstudio vereinbart, dass eine Beitragsfortzahlung zu einer taggenauen Zeitgutschrift führt, die eine Verlängerung des abgeschlossenen Dauervertrags zur Folge hat, oder dass bei Beitragsfortzahlung ein Gutschein entsprechend dem ursprünglich gebuchten Leistungsumfang für eine beitragsfreie Zeit, die der Dauer der Schließung entspricht, ausgestellt wird, handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung.
Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur im Falle der Beitragsrückzahlung möglich. Für die Monate, in denen das Fitnessstudio aufgrund der Corona-Krise geschlossen wurde, können die USt-Voranmeldungen korrigiert werden. Die USt ist für die betreffenden Beiträge nicht an das FA abzuführen.