Die Finanzverwaltung bezieht mit BMF-Schreiben vom 7.2.2022 Stellung zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die private Nutzung von Elektrofahrzeugen, Hybridelektrofahrzeugen, Elektrofahrrädern und Fahrrädern sowie für die Überlassung von Elektrofahrrädern und Fahrrädern an Arbeitnehmer.
Danach ist die unternehmensfremde (private) Nutzung eines Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrzeugs als unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern. Der Begriff Fahrzeug ist dabei gleichzusetzen mit dem Begriff Kraftfahrzeug und umfasst damit auch Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen.
Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils kann von den für ertragsteuerliche Zwecke nach der sogenannten 1 Prozent-Regelung ermittelten Beträgen ausgegangen werden. In dem Schreiben werden auch die Grundsätze zum Bruttolistenpreis und Vorsteuerabzug erläutert. Entsprechende Regelungen werden auch für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad (keine Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht) einzuordnen sind, erläutert.
Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung weist jedoch bereits darauf hin, dass die Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 20.1.2021 derzeit noch mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert werden und ggf. ein gesondertes Schreiben dazu ergehen wird.