Aus Anlass der Unwetterkatastrophen im Juli 2021 in Rheinland-Pfalz, NRW und Bayern hat die Finanzverwaltung folgende Billigkeitsmaßnahmen beschlossen:
Unentgeltliche Verwendung von Investitionsgütern: Werden für die Suche und Rettung von Flutopfern oder der Beseitigung der Flutschäden dem Unternehmen zugeordnete Wirtschaftsgüter unentgeltlich verwendet, die zuvor zum Vorsteuerabzug berechtigt haben (z.B. die unentgeltliche Überlassung von Baufahrzeugen zur Beseitigung der unwetterbedingten Schäden), wird befristet bis zum 31.10.2021 auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.
Unentgeltliche sonstige Leistungen (z.B. Personalgestellung): Bei unentgeltlichen sonstigen Leistungen durch einen Unternehmer (z.B. Personalgestellung, Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal) wird befristet bis zum 31.10.2021 auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.
Herabsetzung der USt-Sondervorauszahlung 2021: Bei Unternehmen, die von der Flutkatastrophe betroffen sind, kann auf Antrag die USt-Sondervorauszahlung 2021 ggf. bis auf Null herabgesetzt werden, ohne dass die gewährte Dauerfristverlängerung berührt wird.
Sachspenden: Bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen vom 15.7.2021 bis 31.10.2021 wird auf eine Besteuerung verzichtet, wenn es sich bei den gespendeten Gegenständen um Lebensmittel, Tierfutter, für den täglichen Bedarf notwendige Güter (insbesondere Hygieneartikel, Reinigungsmittel, Kleidung, Geschirr oder medizinische Produkte) oder sonstige sachdienliche Wirtschaftsgüter (z.B. Pumpen, Werkzeug, Maschinen) handelt. Beabsichtigen Unternehmer bereits bei Bezug oder Herstellung der gespendeten Waren eine entsprechende unentgeltliche Weitergabe, wird unter den Voraussetzungen des § 15 UStG ein entsprechender Vorsteuerabzug gewährt.