Der Steuerpflichtige kann unter den Voraussetzungen des § 6b bzw. 6c EStG Gewinne (= stille Reserven), die bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter entstanden sind, auf neue Wirtschaftsgüter übertragen. Soweit er diesen Betrag nicht abzieht, hat er die Möglichkeit, im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine Rücklage zu bilden, die den steuerlichen Gewinn mindert. Einen Betrag bis zur Höhe der Rücklage kann er von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts abziehen, das er in den folgenden vier Wirtschaftsjahren (= Regelfrist) anschafft oder herstellt. Erfolgt die Investition nicht rechtzeitig, ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Die Rücklage kann auch freiwillig zu einem früheren Zeitpunkt gewinnerhöhend aufgelöst werden. Wird die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst, ist der Gewinn für jedes Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestand, um einen Zuschlag von sechs Prozent des Rücklagebetrags zu erhöhen.
Die Höhe des Gewinnzuschlags ist nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass der Gesetzgeber die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab dem 1.1.2019 auf monatlich 0,15 Prozent (1,8 Prozent per anno) abgesenkt hat, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Es spielt auch keine Rolle, ob in der unterschiedlichen Höhe der Zinsen und dem Gewinnzuschlag ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu sehen ist. Der Ansatz des Gewinnzuschlags setzt voraus, dass der Steuerpflichtige
- erstens eine gewinnmindernde Rücklage gebildet und
- zweitens bei der gewinnerhöhenden Auflösung der Rücklage keinen Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Ersatzwirtschaftsguts vorgenommen hat.
Bei der Prüfung, ob der Zinsvorteil durch den gesetzlichen Zinssatz von sechs Prozent realitätsgerecht abgebildet wird, orientiert sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) an den Kreditzinsen für Unternehmen. Auf dieser Grundlage kommt das BVerfG zu dem Ergebnis, dass spätestens ab dem Jahr 2014 ein strukturelles Niedrigzinsniveau eingetreten ist, welches evident von dem normierten Zinssatz abweicht. Dabei betont das BVerfG allerdings, dass die anderen Verzinsungstatbestände einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Wertung bedürfen, insbesondere wenn die Entstehung dieser Zinsen auf einem Antrag bzw. einer freiwilligen Entscheidung des Steuerpflichtigen beruhen.