Die Überlassung eines Dienstfahrrads an Arbeitnehmer erfreut sich weiterhin einer großen Akzeptanz. Nicht zuletzt wegen der steuerlichen Vergünstigungen.
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad oder EBike auch zur privaten Nutzung, wendet er ihm einen geldwerten Vorteil zu. Bei der Überlassung eines E-Bike, das als Fahrrad zu klassifizieren ist, ist der geldwerte Vorteil wie folgt zu behandeln:
- Der geldwerte Vorteil ist seit dem 1. Januar 2019 lohnsteuerfrei, wenn der Arbeitgeber diesen Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Das gilt auch für die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Dennoch kann der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale geltend machen, obwohl er die Nutzung nicht versteuert.
- Wird die Nutzungsüberlassung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, ist die private Nutzung mit 1 Prozent vom Listenpreis anzusetzen (Listenpreis ist die Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich Umsatzsteuer).
- Wird ein E-Bike erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 zur privaten Nutzung überlassen, wird der monatliche Durchschnittswert: 2019 mit 1 Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten halben Listenpreises und ab dem 1. Januar 2020 mit 1 Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels des Listenpreises angesetzt.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Darf der Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad/E-Bike auch für Privatfahrten und Fahrten zur Arbeitsstätte verwenden, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung insoweit ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor. Die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die Fahrzeugüberlassung besteht in der anteiligen Arbeitsleistung, die er seinem Arbeitgeber gegenüber erbringt, sodass ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt. Als Wert der privaten Nutzung kann die sogenannte 1 Prozent-Regelung, die für ertragsteuerliche Zwecke gilt, auch für umsatzsteuerliche Zwecke übernommen werden.
Allerdings ist der auf volle 100 Euro abgerundete Listenpreis zugrunde zu legen und nicht die Hälfte bzw. ein Viertel des Listenpreises. Bei der Umsatzsteuer bemisst sich die unternehmensfremde Nutzung grundsätzlich nach den Ausgaben, die auf die private Verwendung entfallen, soweit diese zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bei der Ermittlung dieser Ausgaben ist eine Pauschalierung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die „Pauschalierung in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der privaten Nutzung steht“ und somit verhältnismäßig ist. Da der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs dem Unternehmer regelmäßig in voller
Höhe zusteht, würde (nach Auffassung der Finanzverwaltung) eine Übernahme der ertragsteuerlichen Regelungen nach der sogenannten 1 Prozent-Regelung aus umsatzsteuerlicher Sicht zu einer Begünstigung des Unternehmers führen, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Sie ist daher nicht zu übernehmen.
Auch die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrrads ist als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Die Fahrtenbuchmethode ist für ein Fahrrad nicht geeignet, da eine objektive Überprüfung anhand eines Tachometers nicht möglich ist.
Fazit
Überlässt eine GmbH einem ihrer Arbeitnehmer (ebenso dem Geschäftsführer) ein (Elektro-) Fahrrad auch zur privaten Nutzung, ist dies regelmäßig eine entgeltliche Leistung (Arbeitsleistung gegen Fahrradgestellung). Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Fahrräder kann aus Vereinfachungsgründen ebenfalls nach der sogenannten 1 Prozent-Regelung erfolgen. Als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die entgeltliche Nutzungsüberlassung sind monatlich 1 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads zu berücksichtigen. Dieser Wert ist als Bruttowert anzusehen, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.
Dr. Hagen Prühs
Schriftleiter der GmbH-Steuerpraxis
und Herausgeber und Chefredakteur
des Wirtschaftsmagazins gmbhchef.