Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro sind regelmäßig keine steuerfreien Trinkgelder.
Beispiel:
Ein Unternehmen, das an einer GmbH beteiligt ist, zahlte den beiden Prokuristen der GmbH Beträge von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro und bezeichnete die Zahlungen als „Trinkgelder“. Die Prokuristen machten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen geltend, dass die Zahlungen als Trinkgelder steuerfrei seien. Die Beträge seien ihnen im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen von einem Dritten freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch zusätzlich zu dem von der GmbH als Arbeitgeberin gezahlten Arbeitslohn gewährt worden.
Das Finanzamt behandelte die Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Freiwillige Sonderzahlungen konzernverbundener Unternehmen seien keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn die für das Streitjahr geltende Fassung des Einkommensteuergesetzes keine betragsmäßige Begrenzung enthalte, sei die Höhe der Zahlungen zu berücksichtigen. Der Begriff „Trinkgeld“ werde durch den Empfänger geprägt. Trinkgelder werden traditionell insbesondere Kellnern, Boten, Friseuren, Fußpflegern, Gepäckträgern und Taxifahrern gewährt. Es handelt sich somit regelmäßig um Arbeitnehmer in Berufen, die eher niedrig entlohnt werden. Bei solchen Zusatzleistungen handelt es sich regelmäßig nur um geringe Beträge. Geldgeschenke von hohem Wert oder einer Höhe, die einem Arbeitsentgelt entsprächen, seien dagegen kein Trinkgeld.
Die hiergegen gerichteten Klagen hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht folgte der Ansicht des Finanzamts. Die Zahlungen sind schon aufgrund ihrer Höhe, aber auch mit Blick auf die Gesamtumstände keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals geltende Freibetragsgrenze in Höhe von 1.224 Euro abgeschafft hat, hat er nicht gewollt, dass Trinkgelder in unbegrenztem Umfang steuerfrei vereinnahmt werden können.
Die Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro bzw. von rund 1,3 Mio. Euro übersteigen jedenfalls deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden kann.
Im Urteilsfall wären die beiden Prokuristen besser beraten gewesen, wenn sie sich die „Trinkgelder“ auf ein mit der GmbH vereinbartes Zeitwertkonto hätten zahlen lassen. Damit hätten sie die Lohnsteuer auf diese Beträge in die Zeit der Freistellungsphase verschieben können.