BFH, Urteil vom 21.10.2025, Az. VIII R 13/23
Laufende Vergütungen aus typisch stiller Mitarbeiterbeteiligung als Einkünfte aus Kapitalvermögen
Der Fall und das Urteil:
Der Kläger war bei einer GmbH angestellt und erzielte dort als Bereichsleiter und Gesamtprokurist Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Im Jahr 2010 schloss er mit der GmbH einen Gesellschaftsvertrag über eine typisch stille Beteiligung. Die GmbH bot ausgesuchten, besonders wichtigen Mitarbeitern wie dem Kläger die Möglichkeit, sich als typischer stiller Gesellschafter für die Dauer ihrer Anstellung zu beteiligen.
Vertraglich war der Kläger am Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nach dem Verhältnis seiner Einlage zum Gesamtkapital beteiligt, nicht jedoch an den stillen Reserven, am Firmenwert oder am Vermögen der GmbH.
Die Verlustbeteiligung war auf die Einlage begrenzt. In den Streitjahren 2013 bis 2016 erzielte der Kläger Gewinnanteile, die den Nennbetrag seiner Einlage jeweils um ein Vielfaches überstiegen (bis zu 480 Prozent der Einlage).
Auffassung des Finanzamts
Das Finanzamt vertrat nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung die Auffassung, es handele sich bei den Gewinnanteilen um Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz – EStG).
Das Finanzgericht gab der Klage dagegen statt. Die Gewinnanteile seien als Kapitaleinkünfte aus einer stillen Beteiligung zu qualifizieren (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Unter Berücksichtigung aller Umstände seien die Gewinnanteile nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, sondern hätten ihre Ursache in der Kapitalbeteiligung, die als Sonderrechtsverhältnis unabhängig vom Arbeitsverhältnis bestehe.
Der BFH hat die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen. Die laufenden Gewinnanteile aus der typischen stillen Beteiligung sind vom Finanzgericht zu Recht als Kapitaleinkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG qualifiziert worden.
Laufende Vergütungen aus einem gesellschaftsrechtlichen Sonderrechtsverhältnis liegen stets außerhalb des Tatbestands des § 19 EStG, wenn die Beteiligung zivilrechtlich wirksam begründet, ernsthaft durchgeführt wurde und einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt aufweist. Eine Einzelfallprüfung der Veranlassung oder eine Angemessenheitskontrolle der Rendite ist nicht vorzunehmen.
Konsequenzen:
Laufende Vergütungen aus einer typischen stillen Beteiligung des Arbeitnehmers am Arbeitgeber-Unternehmen sind allein als Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) zu versteuern.
Eine einzelfallbezogene Veranlassungsprüfung, welche Einkunftsart im Vordergrund steht, ist für laufende Vergütungen nicht vorzunehmen.
Für die steuerrechtliche Anerkennung der stillen Beteiligung als eigenständiges Sonderrechtsverhältnis neben dem Arbeitsverhältnis genügt es, dass die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam begründet, ernsthaft durchgeführt wurde und einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt aufweist.
Auch ein verbilligter Erwerb der Beteiligung oder Leaver-Klauseln (= vertragliche Beendigung der Beteiligung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) stehen der Eigenständigkeit nicht entgegen.
Eine Angemessenheitskontrolle laufender Kapitalerträge aus einer stillen (Mitarbeiter-)Beteiligung findet nicht statt, sodass selbst eine auffällig hohe Rendite keine (anteilige) Umqualifizierung in Arbeitslohn rechtfertigt.
Bei leitenden Angestellten mit weitreichenden Befugnissen ist sorgfältig zu prüfen, ob eine typisch oder atypisch stille Gesellschaft vorliegt.
Nach der jüngeren Rechtsprechung des VIII. Senats (BFH, Urteil vom 19.11.2024, Az. VIII R 10/22) kann eine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative ein schwach ausgestaltetes Mitunternehmerrisiko – etwa den Ausschluss von den stillen Reserven – kompensieren.
Erforderlich für eine atypisch stille Gesellschaft, bei der der “Stille” Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, ist ein rechtlich abgesicherter, nicht unerheblicher Entscheidungsspielraum in grundsätzlichen Fragen der Geschäftsleitung.
Diese besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kann sich nicht nur aus dem Gesellschaftsvertrag der stillen Gesellschaft selbst ergeben, sondern auch aus der Stellung als Organ oder leitender Angestellter der GmbH.
TIPP: Um eine atypisch stille Beteiligung zu vermeiden, sollte bei der Vertragsgestaltung darauf geachtet werden, dass dem stillen Gesellschafter keine über die gesetzlichen Kontrollrechte (§ 233 Handelsgesetzbuch) hinausgehenden Mitwirkungs- oder Weisungsrechte eingeräumt werden, insbesondere keine Zustimmungsvorbehalte bei wesentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen.
Ferner sollte der stille Gesellschafter nicht zugleich als Geschäftsführer, Vorstand oder in vergleichbarer leitender Position mit rechtlich abgesichertem Entscheidungsspielraum tätig sein. Eine Beteiligung an den stillen Reserven und am Geschäftswert ist zu vermeiden.
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