Steuertipp: Wann sind Aufwendungen von der Steuer abziehbar, die ein Dritter bezahlt hat?

Als Drittaufwand gilt zunächst einmal jede Zahlung, die eine dritte Partei Zahlungen übernimmt, die ein anderer Steuerpflichtiger schuldet. Im Normalfall kann dieser (und jeder andere) Steuerpflichtige nur die Kosten für Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen, wenn er selbst sie gezahlt hat. In bestimmten Fällen ist das aber auch möglich, wenn eine andere Person – z.B. ein Verwandter oder der Ehepartner – die Zahlungen übernimmt, ohne den eigentlich Steuerpflichtigen in Form einer Schenkung „zwischenzuschalten“. Dann handelt es sich um einen verkürzten Zahlungs- und/oder Vertragsweg und die Kosten sind zugunsten des Begünstigten von der Steuer abziehbar. Zwei Beispiele zeigen mögliche Anwendungsfälle.

Beispiel 1: Sanierung einer Immobilie

Es ist möglich, dass eine dritte Person im eigenen Namen einen Vertrag mit einer Handwerkerfirma abschließt, die daraufhin eine Immobilie saniert. Derjenige zahlt in der Folge die Kosten, die in Folge des Vertragsabschlusses entstehen. Der Steuerpflichtige wiederum erzielt Mieteinnahmen durch die instand gesetzte Immobilie. Die von der dritten Person geleisteten Zahlungen sind deshalb dem Steuerpflichtigen zuzurechnen, der sie als Werbungskosten abziehen kann. Der Abzug ist auch bei einer eigenen gewerblichen Nutzung möglich: dann aber nicht als Werbungskosten, sondern als Betriebsausgaben.

Es ist hierbei nicht von Bedeutung, welche Gründe die dritte Partei dafür hat, den Steuerpflichtigen finanziell zu unterstützen. Es kann z.B. sowohl darum gehen, einen Engpass zu überbrücken, als auch darum, den Zahlungsvorgang zu beschleunigen und zu vereinfachen.

Dieser Beitrag stammt ursprünglich aus Ausgabe 8/2023 des Steuerzahler-Tips, der einmal im Monat steuersparende Hinweise mit Schwerpunkten in den Bereichen Hausbesitz, Arbeit, Familie und Kapitalanlage kompakt bündelt.

Beispiel 2: Reparaturen in Mietwohnung

Ein Ehepartner besitzt eine Eigentumswohnung, die zwecks der Erzielung von Einnahmen vermietet wird. Entsteht in dieser ein Schaden für dessen Behebung der Vermieter zahlen muss, ist es möglich, dass der Ehegatte bzw. die Ehegattin des Vermieters die Rechnung begleicht. Das kann z.B. eine sinnvolle Lösung sein, wenn auf dem eigentlich für solche Ausgaben vorgesehenen Konto kurzfristig nicht ausreichend Guthaben vorhanden ist. Wenn in der Folge keine Ausgleichsleistung stattfindet – beispielsweise, weil es aufgrund der gemeinsamen Wirtschaftsführung des Ehepaars nicht nötig ist – dann kann der vermietende Ehepartner die entstandenen Reparaturkosten als Werbungskosten bei den Einkünften abziehen, auch wenn der Gatte/die Gattin die Rechnung beglichen haben.

Für die Rechtsprechung ist bei einem solchen Vorgang folgendes entscheidend: Es wäre auch ohne weiteres möglich gewesen, dass die Kosten nicht direkt bezahlt, sondern zunächst per Überweisung an den vermietenden Ehepartner übergeben worden wären. Der Vorgang diente lediglich dazu, den Zahlungsweg zu vereinfachen. Daher wird in solchen Fällen der Drittaufwand steuerlich anerkannt, um unnötig komplizierte und umständliche Zahlungswege zu ersparen.

Das gilt im Übrigen nicht nur für Eheleute, sondern auch wenn die Beteiligten weder verheiratet noch verwandt sind. Sie müssen sich auch nicht nahestehen.

Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt Drittaufwand vor, wenn eine dritte Partei sie trägt und das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut vom Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Deshalb kann eine Abschreibung oder Aufwandsverteilung für einen vom Nichteigentümer-Ehegatten betrieblich genutzten Gebäudeteil grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, wenn das Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Gebäudes allein vom Eigentümer-Ehegatten aufgenommen wurde und die Zahlungen zur Tilgung dieses Darlehens von einem gemeinsamen Konto der Eheleute geleistet werden.

Fazit

Der Bereich des Drittaufwands berührt Fragen der persönlichen Leistungsfähigkeit und somit auch des objektiven Nettoprinzips. Bei den gesetzlichen Regelungen gibt es hier noch Nachholbedarf. Umso wichtiger ist die Auswertung der Rechtsprechung. Die Finanzverwaltung legt die durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze bedauerlicherweise häufig sehr restriktiv zu Lasten der Steuerpflichtigen aus. Dennoch bieten die Anweisungen in den Einkommensteuer-Hinweisen [LINK] eine wertvolle Hilfestellung bei der Lösung einschlägiger Fälle.

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