Viele Arbeitnehmer bekommen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ein Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationsgerät – meistens ein Handy und/oder einen Laptop – zur Verfügung gestellt. Dazu zählt auch die Betriebs- und Anwendungssoftware auf den jeweiligen Geräten. Die Vorteile, die sich daraus ergeben, sind steuerfrei. Das gilt ebenso für all diejenigen, die auf im Sinne des § 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz eine Aufwandentschädigung erhalten, die durch Bundes- oder Landesgesetze festgelegt und dementsprechend im Haushaltsplan ausgewiesen ist.
Für die Steuerfreiheit der Privatnutzung gelten dabei folgende Grundsätze:
- Sie ist unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung.
- Sie umfasst auch die Nutzung sämtlichen Zubehörs sowie der Software.
- Die private Nutzung muss nicht im Betrieb stattfinden, auch die Nutzung des Telefons im Auto oder des PCs in der Privatwohnung sind steuerfrei.
- Die Steuerfreiheit gilt nur für die Überlassung zur Nutzung durch den Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten.
- In sämtlichen genannten Fällen sind auch Kosten, die für die Internet- und Mobilfunk-Nutzung anfallen und vom Arbeitgeber getragen werden, steuerfrei.
Unerheblich ist es generell, ob die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Herabsetzung von Arbeitslohn erbracht werden.
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