BFH, Urteil vom 27. November 2024, Az. IV R 25/22
Verlustausgleichsbeschränkung gilt auch für Sonderbetriebsverluste
(BFH, Urteil vom 21. Novmeber 2024, Az. IV R 6/22)
– Der Fall:
Der Kläger ist als Kommanditist an einer GmbH & Co. KG beteiligt. Diese ist im Jahr 2005 als geschlossener Fonds gegründet worden mit dem Zweck der Herstellung und des Handels von Biodiesel. Zur Umsetzung des Gesellschaftszwecks errichtete die GmbH & Co. KG eine Produktionsanlage für Biodiesel.
In 2005 legte der Initiator ein Werbeprospekt für den streitgegenständlichen Fonds vor. Den Kapitalanlegern wurde die Möglichkeit gegeben, sich mit einem Betrag von mindestens 20.000 Euro zu beteiligen. In dem Prospekt wurde zu den steuerlichen Verhältnissen, auch zu § 15b Einkommensteuergesetz (EStG), Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass in der Anfangsphase lediglich Verluste erwirtschaftet werden und diese der Beschränkung des § 15b EStG unterfielen.
Die KG geriet wegen steigernder Produktionskosten in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Einige Anleger – so auch der Kläger – gewährten deshalb der KG in 2008 Nachrangdarlehen. In 2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Bescheid für 2009 stellte das Finanzamt für die Kommanditisten verrechenbare Verluste fest, deren Höhe unstreitig war. Der Kläger war der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 15b EStG nicht vorliegen würden und es sich insoweit um ausgleichsfähige Verluste handeln würde. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
– Das Urteil:
Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision als unbegründet zurück.
Der Streit ging darum, ob im Urteilsfall die Voraussetzungen des § 15b EStG vorliegen. Dies setzt ein Steuerstundungsmodell voraus, aufgrund dessen wegen einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form von negativen Einkünften erzielt werden. Für die Annahme einer modellhaften Gestaltung ist ein vorgefertigtes Konzept erforderlich. Indiz dafür ist – wie im Streitfall – das Vorliegen eines entsprechenden Prospekts.
Allerdings ist die Entscheidung aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu treffen. Hier machte der Kläger drei Einwendungen geltend:
- Er trug vor, dass es betriebswirtschaftlich sinnvoll sei, ein Biodieselwerk zu erstellen und diese betriebswirtschaftlich sinnvolle Investition einem modellhaften Steuerstundungsmodell entgegenstehe. Dem folgte der BFH nicht. § 15b EStG hat nicht die Entscheidung zur Voraussetzung, ob eine Investition sinnvoll ist oder nicht. Entscheidend ist eine modellhafte Gestaltung, welche hier vorlag.
- Eingewandt wurde weiterhin, dass aufgrund der Insolvenz der GmbH & Co. KG die verrechenbaren Verluste nicht mehr zukünftig mit Gewinnen ausgeglichen werden könnten. Auch dem folgte der BFH nicht. Er führte an, dass der Gesetzgeber durchaus berücksichtigt habe, dass die zunächst verrechenbaren Verluste zu einem Totalverlust werden können wegen des Ausbleibens eines Totalüberschusses. Die Insolvenz hatte insoweit keine Bewandtnis.
- Schließlich wehrte sich der Kläger mit dem Argument, dass seine im Sonderbetriebsvermögen eingetretenen Verluste (resultierend aus den Nachrangdarlehen und entsprechend § 15a EStG) nicht in den Geltungsbereich des § 15b EStG einbezogen werden dürften. Auch damit hatte er keinen Erfolg. Laut BFH ist Zweck des § 15b EStG, die Attraktivität von Steuerstundungsmodellen durch eine Verlustverrechnungsbeschränkung einzuschränken. Dem würde es nicht entsprechen, Sonderbetriebsausgaben vom Anwendungsbereich auszunehmen. Dies könnte vom Gesetzgeber nicht gewollte Gestaltungsoptionen eröffnen.
– Konsequenzen:
Der BFH orientiert sich bei der Frage der modellhaften Gestaltung in der Regel eng am Gesetzeswortlaut und wertet das Vorliegen eines Emissionsprospekts als Indiz dafür. Hinsichtlich des Anwendungsbereichs stellt er klar, dass – anders als bei § 15a EStG – Verluste im Sonderbetriebsvermögen ebenfalls der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG unterliegen.
