In unserem letzten Artikel (Ausgabe 4/2024) haben wir gezeigt, dass die GmbH & atypisch Still eine Rechtsform ist, die erhebliche steuerliche Vorteile bieten kann – insbesondere im Hinblick auf die Gewerbesteuer. Im Folgenden wollen wir aufzeigen, wie die atypisch stille Gesellschaft darüber hinaus zur Verlustverrechnung genutzt werden kann.
Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsquellen auf Ebene des Gesellschafters
Soweit keine GmbH & atypisch Still besteht, gibt es auf der Ebene des Gesellschafters einer GmbH nur eine eingeschränkte Möglichkeit, eine Gewinnausschüttung mit anderen Einkünften zu verrechnen. Im Gegenzug werden die Ausschüttungen, die zuvor bereits auf der Ebene der GmbH besteuert wurden, nur mit einem reduzierten Steuersatz, nämlich der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent, besteuert.
Auch durch einen Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ist keine vollständige Verlustverrechnung möglich, da in diesem Fall das Teileinkünfteverfahren greift, bei dem lediglich 60 Prozent der Ausschüttungen für die Verrechnung mit Verlusten genutzt werden können. Auch in diesem Szenario bliebe die Steuerbelastung auf Ebene der Kapitalgesellschaft bestehen. Für den Fall, dass die Voraussetzungen der Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) vorliegen, kann ein noch niedrigerer individueller Steuersatz für die Besteuerung der Ausschüttung genutzt werden. Allerdings bleibt auch in diesem Fall die Steuerbelastung auf Ebene der Kapitalgesellschaft bestehen.
Deutlich vorteilhafter gestaltet sich die steuerliche Situation, wenn eine GmbH & atypisch Still besteht, da sämtliche Einkünfte zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) werden, sodass eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften uneingeschränkt möglich ist und zusätzlich auf Ebene der GmbH die Körperschaftsteuerbelastung für den Gewinnanteil des Stillen entfällt. Letztendlich ist bei dieser Gestaltung der Gewinnanteil des Stillen nur mit der Gewerbesteuer nach Ausnutzung des Freibetrags in Höhe von 24.500 Euro, die auf Ebene der GmbH anfällt, aber auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG angerechnet wird, belastet.
Verlustverrechnung zwischen Schwestergesellschaften
Eine GmbH & atypisch Still ist auch eine attraktive Lösung, um Gewinne und Verluste zwischen Schwestergesellschaften zu verrechnen. Aufgrund des Trennungsprinzips ist eine Verlustverrechnung zwischen den Gesellschaften nicht möglich, selbst wenn sämtliche Anteile einem Alleingesellschafter gehören. Auch eine körperschaftsteuerliche Organschaft (§ 14 Körperschaftsteuergesetz) ist mangels Beteiligung nicht möglich, da kein Mutter-Tochter-Verhältnis besteht. In solchen Fällen bietet die Gründung einer GmbH & atypisch Still eine attraktive Lösung, um zum einen den Gewerbesteuerfreibetrag auszunutzen und zum anderen Gewinnanteile von der Gewinn-GmbH in die Verlust-GmbH zu transferieren und dadurch Ausgleichspotenziale auszunutzen. Wichtig ist, dass der Gewinnanteil stets fremdüblich gewählt wird, da ansonsten gleichzeitig verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen entstehen können (sogenannter Dreiecksfall).
Wir unterstützen Sie von Anfang an!
Festzuhalten bleibt, dass die GmbH & atypisch Still einige attraktive steuerliche Vorteile bietet und somit als echte Alternative im Beratungsgeschäft Beachtung und Berücksichtigung finden sollte. Möchten auch Sie von den attraktiven Steuervorteilen profitieren? Dann beraten wir Sie gerne ausführlich zu diesem Thema und zeigen Ihnen verschiedene Möglichkeiten auf. Wir sind eine multidisziplinäre Kanzlei, die in den Bereichen Steuer-, Rechts- und Unternehmensberatung mit mehr als 280 Mitarbeitern an zwölf Standorten im Rheinland, in der Eifel, in Aachen, Siegen und Luxemburg vertreten ist.
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