Steuerliches Einlagekonto

BFH, Urteil vom 1. Oktober 2024, Az. VIII R 35/20


Haftungsbescheid bei überhöht bescheinigter Einlagenrückgewähr

(BFH, Urteil vom 1. Oktober 2024, Az. VIII R 35/20)

Der Fall:

Klägerin ist eine GmbH. Deren Gesellschafter beschlossen in 2006 eine Ausschüttung. Da der ausschüttbare Gewinn nicht ermittelt worden ist, sollte die gesamte Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto erbracht werden. Demgemäß bescheinigte die Klägerin den Gesellschaftern eine steuerfreie Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto in Höhe der Ausschüttung.

Anlässlich einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass bei der Klägerin am 31. Dezember 2005 entgegen bisheriger Annahme ein ausschüttbarer Gewinn in Höhe von rund 12.000 Euro zur Verfügung stand, der gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 Körperschaftsteuergesetz vorrangig für die Gewinnausschüttung als verwendet gilt. Die Klägerin berichtigte die fehlerhaft zu hoch ausgestellte Bescheinigung über die Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto nicht.

Daraufhin nahm das Finanzamt die Klägerin mit einem als „Nachforderungsbescheid“ überschriebenen Bescheid auf Zahlung der zu Unrecht nicht abgeführten Kapitalertragsteuer in Anspruch. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Das Urteil und die Konsequenzen:

[…]

Vorheriger Artikel

Stiften leicht gemacht: CSR ohne Umwege – Die moderne Art zu stiften

Nächster Artikel

Gesellschafterversammlung

You might be interested in …

Juristischer Paragraph

Der Fall der Mehrpersonen-Geschäftsführung

Haftungsanteile von GmbH-Geschäftsführern bei zugeteilten Ressortzuständigkeiten Der Fall: Der Kläger hat an den Beklagten seine Geschäftsanteile an einer GmbH in 2018 verkauft und verlangt mit vorliegender Klage Restzahlung aus diesem Kaufvertrag. Zusammen mit dem Geschäftsanteils-Übertragungsvertrag […]

Juristischer Paragraph

Erweiterte Grundstückskürzung

Keine Betriebsaufspaltung durch Photovoltaikvermietung (FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2025, Az. 5 K 814/22 G,F) – Der Fall: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 […]