BFH, Urteil vom 22. Oktober 2024, Az. VIII R 33/21
Offenbare Unrichtigkeit trotz weiterer, erforderlicher Sachverhaltsaufklärung
(BFH, Urteil vom 22. Oktober 2024, Az. VIII R 33/21)
– Der Fall:
Klägerin ist eine GmbH. In der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos auf den 31. Dezember 2010 gab sie den Bestand mit 0 Euro an. In der Bilanz hatte die Klägerin eine Kapitalrücklage in Höhe von rund 1.073.611 Euro ausgewiesen. Dazu war erläutert, dass eine Gesellschafterin gemäß § 20 Umwandlungssteuergesetz ihren GbR-Anteil in die GmbH eingebracht hatte; der eingebrachte Eigenkapitalanteil hatte 1.073.711 Euro betragen, von denen 100 Euro für die Erhöhung des Stammkapitals verwendet worden sind.
Das Finanzamt stellte das steuerliche Einlagekonto erklärungsgemäß mit 0 Euro fest. Der Feststellungsbescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Klägerin beantragte die Berichtigung des Bescheids gemäß § 129 Abgabenordnung (AO) mit dem Antrag, das steuerliche Einlagekonto mit 1.073.611 Euro festzustellen. Der Antrag wurde zurückgewiesen, ebenso die entsprechende Klage vor dem Finanzgericht (FG).
– Das Urteil:
Der Bundesfinanzhof (BFH) sah die Revision als begründet an, verwies die Angelegenheit aber wegen weiterer Sachaufklärung zurück an das FG.
Ausgangspunkt war, ob die Voraussetzungen des § 129 AO vorlagen: Dies erfordert eine offenbare Unrichtigkeit, die in der Sphäre des Finanzamts entstanden ist. § 129 AO umfasst auch den Fall, dass die Behörde offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (sogenannte Übernahmefehler). Dieses mechanische Versehen ist abzugrenzen von Tatsachen oder Rechtsirrtümern, die nicht von § 129 AO erfasst werden.
Das Finanzamt hatte argumentiert, dass für die Feststellung des tatsächlichen Werts des Einlagekontos noch weitere Sachverhaltsaufklärungen notwendig wären. Diesen Umstand sah der BFH als unerheblich an. Für das Vorliegen eines Übernahmefehlers ist nicht entscheidend, ob auf einer weiteren Stufe noch weitere Sachverhaltsermittlungen zur Höhe des steuerlichen Einlagekontos erforderlich sind. Entscheidend ist allein, ob die übernommene Angabe des Steuerpflichtigen des Bestands mit 0 Euro offenbar unrichtig war. Dies war im vorliegenden Fall gegeben.
Zur weiteren Ermittlung des zutreffenden Werts des Einlagekontos wies der BFH den Fall an das FG zurück.
– Konsequenzen:
Entscheidend ist im Streitfall, ob die vom Finanzamt übernommene Angabe des Steuerpflichtigen des Einlagekontos von 0 Euro offenbar unrichtig war. Dies ist dann der Fall, wenn dieser Ansatz aus den vorliegenden Unterlagen erkennbar falsch war.
Dies erfordert eine rechtliche Beurteilung. Der BFH führte hierzu aus, dass nach der Einbringung der Bestand des steuerlichen Einlagekontos nur 0 Euro betragen kann, wenn entweder der Wert der eingebrachten Wirtschaftsgüter exakt dem Nennwert der ausgegebenen Anteile von 100 Euro entspricht oder wenn die Sacheinlage den Nennwert der ausgegebenen Anteile nicht erreichen würde. In letzterem Fall wäre der Grundsatz der Kapitalaufbringung verletzt und die Kapitalerhöhung hätte nicht im Handelsregister eingetragen werden dürfen. Anzeigen dafür waren nicht ersichtlich. Aus den vorgenannten Gründen ergab sich somit, dass der Ansatz von 0 Euro in jedem Fall unrichtig war, was zu einer Berichtigung nach § 129 AO führt, auch wenn der tatsächliche Wert noch durch Sachverhaltsaufklärung ermittelt werden kann.
Konsequenz daraus: Die Darlegung der offenbaren Unrichtigkeit bedarf einer rechtlichen Argumentation dahingehend, dass dieser Wert rechtlich nicht zutreffend sein kann und somit offenbar unrichtig ist.
