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Steuerlicher Digitalisierungs-Schub

Neue Sofortabschreibung von PC und Software

Bonn, 01.06.2021. Unternehmen können seit diesem Jahr die Abschreibung ihrer EDV-Investitionen in vollem Umfang bereits im Jahr der Anschaffung geltend machen. Das Gleiche gilt für entsprechende Anschaffungen im Privatbereich, sofern die Ausgaben der Einkunftserzielungsabsicht dienen.

Die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 26.2.21, Az. IV C 3 – S 2190/21/10002 :13) hat klargestellt, dass die Kosten für Computerhardware und Software nunmehr im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung zu 100% abgeschrieben werden können. Die Herabsetzung der bisherigen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auf nur noch ein Jahr verfolgt das Ziel, Unternehmen, die in ihre Digitalisierung investieren, steuerlich zu entlasten und entsprechende Ausgaben damit attraktiver zu machen.

Hinsichtlich der Bilanzierung von Software ist zwischen erworbener und selbst erstellter Software zu unterscheiden. Erworbene Computerprogramme sind gemäß § 246 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) aktivierungspflichtig. Wenn hingegen  Unternehmen Software selbst entwickeln, darf diese nicht als Wirtschaftsgut im Anlagevermögen ausweisen. Die Entwicklungskosten sind sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Ob auch in der Handelsbilanz für Hard- und Software eine Nutzungsdauer von nur einem Jahr zugrunde gelegt werden darf, ist eher zweifelshaft. Bis zu einer entsprechenden Regelung im HGB wird man von einer unterschiedlichen Abschreibungsdauer in der Handels- und Steuerbilanz ausgehen müssen.

Das o.g. BMF-Schreiben gilt auch für EDV-Käufe im Privatbereich, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden. Werden diese Arbeitsmittel teilweise beruflich und teilweise privat genutzt, gestattet die Rechtsprechung eine Aufteilung der Aufwendungen im Verhältnis der zeitlichen Nutzungsanteile. Bei nur unwesentlicher privater Mitbenutzung liegen in voller Höhe Werbungskosten vor. Mehr Informationen zur neuen Sofortabschreibung von EDV-Aufwendungen finden Interessierte in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „GmbH-Steuerpraxis“ aus dem VSRW-Verlag (www.vsrw.de).

Stand: 01.06.2021 13:00