Steuerfortentwicklungsgesetz: Geplante Steueränderungen

Am 24.7.2024 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes beschlossen. Der bisherige Kabinettsentwurf eines Zweiten Jahressteuergesetzes 2024 ist in diesen Entwurf aufgegangen.

Die Steuermindereinnahmen der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sollen knapp 21 Mrd. Euro jährlich betragen, wovon allein auf die Erhöhung und Verlängerung der degressiven Abschreibung (von 20 auf 25 Prozent bis 2028) knapp 7 Mrd. Euro entfallen. Die Poolabschreibung soll zukünftig für Anschaffungskosten von 800 bis 5.000 Euro gelten und sich lediglich über drei statt fünf Jahre erstrecken. Für die Poolabschreibung und auch für die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter soll die gesonderte Aufzeichnungspflicht entfallen. Ebenfalls enthalten ist die Anhebung der maximalen Bemessungsgrenze bei der Forschungszulage von 10 auf 12 Mio. Euro.

Ein „Wermutstropfen“ ist in dem Gesetzentwurf jedoch immer noch enthalten: Erneut aufgenommen wurde die Mitteilungspflicht innerstaatlicher Steuergestaltungen, die bereits im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes vom 30.8.2023 enthalten war, jedoch im parlamentarischen Verfahren herausgenommen wurde. Diese Pflicht würde mit einem deutlichen Aufbau von Steuerbürokratie verbunden sein und wird deshalb von den Unternehmen abgelehnt. Diese Maßnahme passt nicht zu den zahlreichen aktuellen Initiativen der Bundesregierung, Bürokratie abzubauen und damit Unternehmen und Verwaltungen zu entlasten.

Folgende weitere Maßnahmen sind im Gesetzentwurf enthalten:

  • Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren;
  • Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sogenannten „Reichensteuer“);
  • Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026;
  • Anhebung des Grundfreibetrags der Einkommensteuer um 300 Euro auf 12.084 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 um weitere 252 Euro auf 12.336 Euro;
  • Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 um 156 Euro auf 6.828 Euro;
  • Anhebung des Kindergelds ab Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich sowie Anhebung des Kindergelds ab Januar 2026 auf 259 Euro monatlich;
  • Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit;
  • Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital.
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