OLG Hamburg, Urteil vom 28. März 2025 Az. 5 U 17/24
Haftung für eine vom Mandanten gezahlte Geldauflage
(OLG Hamburg, Urteil vom 28. März 2025 Az. 5 U 17/24)
– Der Fall:
Der Rechtsanwalt X bediente sich bei der Erstellung seiner Steuererklärung 2016 der Hilfe seiner Steuerberater. Im Rahmen der Umstellung der Gewinnermittlung von einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung auf eine Buchführung mit Bilanzierung wurde es versäumt, einen Übergangsgewinn in einer Höhe von über 25 Millionen Euro anzugeben.
Diesbezüglich ist gegen X ein Steuerstrafverfahren eröffnet worden. Der Vorwurf lautet auf Steuerhinterziehung in Millionenhöhe. Trotz der Eingaben zweier Rechtsanwälte unter Unterstützung durch die beklagte Steuerberatungsgesellschaft konnten weder die Staatsanwaltschaft noch das Amtsgericht (AmtsG) davon überzeugt werden, dass X nicht gegen seine steuerrechtlichen Pflichten verstoßen hatte. Es stand sogar der Vorwurf einer leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 378 Abgabenordnung im Raum. Es drohte die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, was zum Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft geführt hätte.
X stand unter einem erheblichen Druck und musste zwischen seiner Anwaltstätigkeit, dem Schutz seiner Familie, seines Vermögens sowie der physischen und psychischen Belastung seiner Person wie auch insbesondere seiner Ehefrau, zwischen einem eventuellen Rechtsmittel gegen ein Urteil des AmtsG und schließlich seiner Schadenminderungspflicht gegenüber der beklagten Steuerberatungsgesellschaft und deren Berufshaftpflichtversicherung abwägen.
In der Hauptverhandlung verstärke das AmtsG den Druck und machte deutlich, dass der Kläger durch eine Auflagenzahlung gemäß § 153a Strafprozessordnung die strafrechtlichen Risiken endgültig „abkaufen“ könne. Nach intensiver Beratung mit seinem Strafverteidiger hat X dann der Einstellung des Strafverfahrens gegen eine Auflagenzahlung in Höhe von 58.000 Euro zugestimmt.
Er hat die Steuerberatungsgesellschaft S auf Schadenersatz in dieser Höhe verklagt.
Das LG hat die darauf gerichtete Klage abgewiesen, weil den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden treffe.
– Das Urteil:
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat der Klage dagegen stattgegeben.
Das OLG hat einen Schadenersatzanspruch des Klägers X aus § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit dem Steuerberatervertrag bejaht. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag schuldhaft verletzt. Die zur Einstellung des Steuerstrafverfahrens gezahlte Auflage in Höhe von 58.000 Euro stelle eine ersatzfähige Schadenposition im Sinne von § 249 BGB dar.
Obwohl der Angeklagte eine gegen ihn verhängte Geldstrafe wie auch eine Geldauflage aus seinem eigenen Vermögen aufbringen müsse, könne er einen Schadenersatz in gleicher Höhe gegen einen von ihm beauftragten Berater geltend machen, der seine Pflichten verletzt habe. Die Aufgabe des Steuerberaters liegt – so das OLG – nicht nur darin, die seinem Mandanten zustehenden Steuervorteile auszuschöpfen, sondern ihn auch davor zu bewahren, sich durch Überschreitung des zulässigen Rahmens der strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Auch wenn sich der Steuerpflichtige blindlings auf seinen Steuerberater verlasse und er deshalb unter Umständen leichtfertig im Sinne des § 378 Abs. 1 Abgabenordnung handele und insoweit für sein Fehlverhalten hafte, habe gleichwohl der Steuerberater ihm einen durch die Verletzung der Beratungspflichten entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen.
Das OLG hat die Zustimmung von X zur Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage als weder ungewöhnlich noch gänzlich unangemessen bewertet. Es hat darüber hinaus kein schadenminderndes Mitverschulden gemäß § 254 BGB gesehen. Ein solches Mitverschulden könne nur dann bejaht werden, wenn der Geschädigte es in vorwerfbarer Weise versäumt habe, den Schaden, der durch die Pflichtverletzung des Beraters entstanden ist, durch Einlegung zulässiger, aussichtsreicher und zumutbarer Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel abzuwenden oder zu mindern. Niemand sei gezwungen, einen aussichtslosen Rechtsbehelf einzulegen. X sei es auch nicht zumutbar gewesen, eine etwaige Verurteilung, möglicherweise auch zu einer Haftstrafe, und damit die Gefährdung seiner beruflichen Stellung hinzunehmen. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass ein Rechtsbehelf gegen eine strafrechtliche Verurteilung nachträglich zum Erfolg geführt hätte.
– Die Konsequenzen:
Der Steuerberater muss seinen Mandanten im Rahmen des Mandatsvertrags richtig beraten und auf alle eventuellen Risiken hinweisen. Diese Beratungspflicht besteht nur dann nicht, wenn der Mandant offensichtlich selbst hinreichende Kenntnisse besitzt und daher nicht aufklärungsbedürftig ist. Insoweit ist es in jedem Fall geboten, dass die Hinweise schriftlich erfolgen und ein Nachweis des Zugangs erbracht werden kann. Außerdem müssen die Hinweise nicht nur auf die Probleme abstellen. Sie müssen vielmehr auch die rechtlichen Konsequenzen bei einem alternativen Verhalten aufzeigen.
Kommt es wegen einer fehlerhaften Beratung oder Fehlern bei der Erstellung von Steuererklärungen zu einem Strafverfahren gegen den Mandanten, kann dieser eine von ihm zu zahlende Geldstrafe vom Berater zurückverlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Mandant aus nachvollziehbaren Gründen einer Einstellung des Steuerstrafverfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage zustimmt. Insoweit ist abzuwägen, zu welchen Konsequenzen eine Verurteilung führen würde und welche Belastungen mit einem Steuerstrafverfahren und einer etwaigen Verurteilung für den Steuerpflichtigen und seine Familie sowie sein Unternehmen verbunden wären. Vom Steuerpflichtigen kann nur erwartet werden, dass er realistischer Weise erfolgversprechende Rechtsbehelfe einlegt.
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