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Statusfeststellungsverfahren zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen

Um Nachforderungen des Rentenversicherungsträgers im Anschluss an eine Betriebsprüfung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber in § 7a des Sozialgesetzbuchs (SGB) IV das sogenannte Anfrageverfahren zur Beurteilung des versicherungsrechtlichen Status von Beschäftigten normiert. Mit diesem Verfahren haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger in einem gemeinsamen Rundschreiben vom 21.3.2019 ausführlich beschäftigt. In Abschnitt 4.1 des Rundschreibens wird zunächst darauf hingewiesen, dass die beteiligten Arbeitgeber bzw. Auftraggeber und Arbeitnehmer (bzw. Auftragnehmer) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB) beantragen können, den Status des Erwerbstätigen feststellen zu lassen. Die Zuständigkeit der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (gesetzliche Krankenkasse) ist insoweit eingeschränkt. Nur wenn sich jemand ausdrücklich an die Einzugsstelle wendet, um eine „versicherungsrechtliche Beurteilung“ seines Beschäftigungsverhältnisses zu erreichen, ist diese und nicht die DRVB zuständig.

In Anbetracht der nach § 28a SGB IV grundsätzlich bestehenden Pflicht des Arbeitgebers, einen eingestellten Arbeitnehmer mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsaufnahme bei der Einzugsstelle anzumelden, bleibt für das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV nur in objektiven Zweifelsfällen Raum.

Mit dem Anfrageverfahren soll den Beteiligten – so die Spitzenverbände – in den objektiven Zweifelsfällen Rechtssicherheit darüber verschafft werden, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Beteiligte, die eine Statusfeststellung beantragen können, sind die Vertragspartner (z.B. Auftragnehmer und Auftraggeber), nicht jedoch andere Versicherungsträger. Jeder Beteiligte ist berechtigt, das Anfrageverfahren bei der DRVB zu beantragen. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Beteiligten einig sind, ein Anfrageverfahren einzuleiten. Aus Beweisgründen ist für das Anfrageverfahren bei der DRVB die Schriftform vorgeschrieben.

Für die im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV erforderliche Prüfung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt und deshalb Versicherungspflicht als Arbeitnehmer besteht, haben die Beteiligten einen Antrag auszufüllen. Im Internet ist der Antragsvordruck unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de, Rubrik: Formulare/Versicherung/Statusfeststellung eingestellt.

Die Angaben und Unterlagen, die die DRVB für ihre Entscheidung benötigt, hat sie nach § 7a Abs. 3 SGB IV schriftlich bei den Beteiligten unter Fristsetzung anzufordern. Die Frist, innerhalb der die erforderlichen Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen sind, muss jeweils angemessen festgesetzt werden.

Nach Abschluss der Ermittlungen hat die DRVB vor Erlass ihrer Entscheidung den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Nach § 7a Abs. 4 SGB IV teilt sie deshalb den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt und bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will. Dies ermöglicht den Beteiligten, vor Erlass des Statusbescheids weitere Tatsachen und ergänzende rechtliche Gesichtspunkte vorzubringen.

Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erteilt die DRVB den Beteiligten einen rechtsbehelfsfähigen, begründeten Bescheid über den Status der Erwerbsperson und deren versicherungsrechtliche Beurteilung. Die zuständige Einzugsstelle erhält eine Durchschrift des Bescheids, wenn ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt wird.

Stand: 13.01.2021 10:13