Start-up-Gesellschaften: Anforderungen an eine positive Fortführungsprognose für eine insolvenzbedrohte Startup-Gesellschaft

S gründete in 2014 eine Start-up-Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Diese wurde von einem Investor mit endfälligen Darlehen (Mezzaninekapital) finanziert. Der Jahresabschluss der GmbH wies für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 125.000 Euro und 625.000 Euro aus. Die Gesellschaft unterhielt ein Bankkonto, welches kreditorisch und debitorisch geführt wurde und auf dem es im Januar und Februar 2016 zu Zahlungen von 55.000 Euro kam, die u.a. an den Fiskus und an Krankenkassen gingen.

Das Insolvenzverfahren wurde Ende 2016 eröffnet. Der vom Gericht eingesetzte Verwalter (Kläger) hat den Geschäftsführer als Beklagten wegen verbotener Zahlungen in Höhe von 43.000 Euro in Anspruch genommen, da die GmbH seit Ende 2015 überschuldet und eine positive Fortbestehensprognose nicht feststellbar gewesen sei.

Im Gegensatz zum Landgericht hat das Oberlandesgericht der Klage des Insolvenzverwalters stattgegeben, weil der Beklagte für die nach Insolvenzreife vorgenommenen Zahlungen haftet.

Eine positive Fortführungsprognose habe nicht bestanden. Zwar gelten bei Start-up-Gesellschaften erleichterte Anforderungen, weil deren Ertragsfähigkeit („Selbstfinanzierungskraft“) dafür nicht vorausgesetzt werde. Es komme aber vielmehr auf die Zahlungsfähigkeit im Prognosezeitraum an, für die auch Drittmittel berücksichtigt werden können. Zu fordern sei eine nachvollziehbare und realistische (Finanz-)Planung mit operativem Konzept, das die Geschäftsidee erfolgsversprechend erscheinen lasse. Die Herleitung der Zahlen müsse ebenso wie deren Anpassung an die Entwicklung dargelegt werden. Investorenbeiträge seien dann zu berücksichtigen, wenn nachgewiesen sei, dass die Planung vorgelegt und Zusagen davon abhängig gemacht worden seien. Diese Maßgaben habe der Beklagte nicht erfüllt.

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