Speisen und Getränke: Aufteilung eines Gesamtpreises

Eine Frau sitzt am Tisch eines Cafés. Vor ihr liegen ein Croissant und ein Kartenlesegerät, mit dem sie bezahlen kann.

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wurde ab dem 1.1.2026 unbefristet auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Speisen, nicht aber für Getränke.

Gastronomiebetriebe müssen daher in ihren Bewirtungsquittungen bzw. -rechnungen das, was der Gast verzehrt, nach Steuersätzen getrennt ausweisen (BMF-Schreiben vom 29.12.2025, Az. III C 3 – S 7157/00010/002/077).

Diese Trennung ist regelmäßig nicht möglich, wenn der Gastronomiebetrieb Kombinationsangebote aus Speisen und Getränken anbietet, wie zum Beispiel bei einem Brunch, Buffet oder All-Inclusive-Angebot.

Die Finanzverwaltung lässt eine pauschale Aufteilung zu, wonach der Entgeltanteil, der auf die Getränke entfällt, mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt werden kann.

Bei einem Pauschalpreis für Übernachtungen mit Frühstück kann der Entgeltanteil, der mit 19 Prozent anzusetzen ist, mit 15 Prozent des Pauschalpreises als Servicepauschale bzw. als Business-Package berechnet werden.

Konsequenz: Immer dann, wenn sich bei der Abgabe zu einem Gesamtpreis die Anteile von Speisen und Getränken nicht trennen lassen, kann der Getränkeanteil pauschal mit 30 Prozent angesetzt werden.

Beispiel:

Ein Unternehmer übernachtet im Februar 2026 während einer auswärtigen Tätigkeit zweimal in einem Hotel.

Das Hotel berechnet ihm pro Übernachtung einen pauschalen Betrag von 120  Euro, in dem das Frühstück, die Überlassung des Parkplatzes, die Nutzung von Fitnessgeräten und des Internets enthalten ist. Der Pauschalpreis von 240 Euro verteilt sich somit wie folgt:

BezeichnungBruttobetragNettobetragVorsteuer
Übernachtung200,08 Euro186,99 Euro13,09 Euro
Frühstück (Speisen)3,92 Euro3,66 Euro0,26 Euro
Frühstück (Getränke)1,68 Euro1,41 Euro0,27 Euro
Nebenkosten34,32 Euro20,84 Euro5,48 Euro

Hinweis: Nebenkosten können als Betriebsausgaben gebucht werden, wenn davon auszugehen ist, dass darin keine privaten Kosten, zum Beispiel für Pay-TV oder Massagen, enthalten sind.

Der Unternehmer kann die Vorsteuer aus den Kosten für das Frühstück als Vorsteuer geltend machen. Die Kosten (netto) bucht er als Privatentnahme, weil für die Verpflegung nur die Verpflegungspauschale angesetzt werden darf.

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