LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8.7.2025, Az. L 10 BA 3/21
Keine Versicherungspflicht als Kommanditist und Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ohne Anstellungsvertrag
Der Fall und das Urteil:
Der Kläger ist neben einer weiteren Person (A) mit einem Kapitalanteil in Höhe von 25,1 Prozent Kommanditist einer KG. Persönlich haftende Gesellschafterin ohne Kaptalbeteiligung und damit Komplementärin der KG ist die V GmbH, die regelmäßig allein geschäftsführungsbefugt war.
Zu einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern dieser Komplementärin wurden der Kläger und A bestellt. Beide waren an der KG und an der V GmbH mit den Kapitalanteilen 25,1 Prozent bzw. 74,9 Prozent beteiligt, wobei in beiden Gesellschaften je 1 Euro Kapitalanteil eine Stimme gewährt wurde.
Als Beitrag des Klägers wurde vereinbart, dass er als Geschäftsführer der V GmbH seine volle Arbeitskraft für die Gesellschaft einzusetzen hatte, wobei für ihn im Rahmen der Gewinnverteilung “als Vorabgewinn” eine Tätigkeitsvergütung von 59.400 Euro pro Jahr (monatliche Teilbeträge 4.950 Euro) in Abzug gebracht werden soll. Der Restgewinn sollte hälftig nach dem Kapitalanteil und den geleisteten Stunden verteilt werden.
Streitig ist der Status einer Tätigkeit als Kommanditist einer KG mit dem Aufgabenbereich eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) ihrer Komplementär-GmbH. Neben dem Gesellschaftsvertrag wurde kein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit der Komplementär-GmbH abgeschlossen. Der Kläger betont, von der V GmbH kein Entgelt für seine Geschäftsführertätigkeit erhalten zu haben und mit 25,1 Prozent über eine Sperrminorität für Gesellschafterbeschlüsse der KG (und GmbH) zu verfügen. Er leite als Kommanditist und gleichzeitig beschäftigter GGF der Komplementär-GmbH die GmbH & Co. KG nur aufgrund des Gesellschaftsvertrags der KG. Deshalb sei er nicht versicherungspflichtig beschäftigt.
Beide Instanzen gaben dem Kläger wegen seiner selbstständigen Tätigkeit Recht.
Konsequenzen:
Das Landessozialgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass regelmäßig ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, wenn ein Auftragnehmer für einen Auftraggeber wie “ein Rädchen im Getriebe” Tätigkeiten ausübt, die unmittelbar nur dazu dienen, den Betriebszweck des Auftragsgebers zu erfüllen, wonach dieser Waren verkauft oder Dienstleistungen erbringt und im jeweiligen Geschäftszweig Dritten gegenüber auftritt.
Von diesen allgemeinen Grundsätzen ausgehend ist auch der sozialversicherungsrechtliche Status eines Mitarbeiters in einer KG, der gleichzeitig Gesellschafter der KG und der Komplementär-GmbH ist, zu beurteilen.
Kommanditist erbringt auch Tätigkeit für sich selbst
Ein Kommanditist ist in der Tätigkeit für die KG selbst handelnder Unternehmer, wenn er die Tätigkeit (auch) für sich selbst erbringt und in sein eigenes – kein fremdes – Unternehmen eingegliedert ist, weil sich die Pflicht zur Arbeitsleistung ausschließlich und unmittelbar aus dem Gesellschaftsverhältnis ergibt und keine zusätzliche rechtsgeschäftliche Beziehung zur Gesellschaft besteht.
Insoweit fehlt es bereits an einer Beschäftigung gegen Entgelt; die Gewinnanteile, die der Kommanditist einer KG erhält, sind kein Arbeitsentgelt, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Einkommensteuergesetz). Das Landessozialgericht begründete ausführlich, warum der Kläger nicht wie “ein Rädchen im Getriebe” in einer fremden Unternehmensstruktur gearbeitet hat. Deshalb war die Klage zu Recht erfolgreich.
Wichtiger Hinweis:
Insbesondere in Fällen der “Beschäftigung” eines GGF ist die sozialversicherungsrechtliche Bewertung immer wieder streitig, ob es sich hierbei um eine sozialversicherungsfreie oder sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handelt.
Von der Beantwortung dieser Frage hängt aber entscheidend ab, ob Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Unfallversicherungsbeiträge) anfallen oder nicht, die nach einer (sozialversicherungsrechtlichen) Betriebsprüfung durchaus zu Nachforderungen im sechsstelligen Bereich führen können (Arbeitgeber- und der von ihm zu übernehmende Arbeitnehmeranteil).
Sozialversicherungsrechtliches Statusfeststellungsverfahren
Deshalb kann nur dringend empfohlen werden, das Risiko einer Sozialversicherungsbefreiung nicht “sehenden Auges” einzugehen, sondern diese Frage im Voraus (vor Beginn der Tätigkeit) im sogenannten sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch IV (so auch im streitigen Verfahren) klären zu lassen.
Die Beteiligten einer Vertragsbeziehung können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet.
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