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Sozialversicherung – Kurzfristige Beschäftigung: Klarstellung zur Ermittlung der Anzahl der Kalendertage für den Zeitraum einer kurzfristigen Beschäftigung

Sozialversicherung – Kurzfristige Beschäftigung: Klarstellung zur Ermittlung der Anzahl der Kalendertage für den Zeitraum einer kurzfristigen Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung kann sozialversicherungsfrei sein, wenn sie einen bestimmten zeitlichen Rahmen nicht überschreitet, der im Sozialgesetzbuch festgelegt ist. Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, wie das Gesetz in dieser Hinsicht auszulegen ist.

Das Bundesozialgericht (BSG) hat sich in einem Urteil erstmals näher mit der Anwendung der Zeitwerte im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung befasst. Befristete, nicht berufsmäßige Beschäftigungen sind im Sinne der Sozialversicherung geringfügig und damit versicherungsfrei, wenn bestimmte, im Gesetz genannte Zeiten – drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres – nicht überschritten werden. Doch welcher dieser Werte führt unter welchen Voraussetzungen zur Anwendung? Mit dieser Frage hat sich erstmals der 12. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 24.11.2020 (Az. B 12 KR 34/19 R) näher befasst.

Bisherige Rechtsauslegung

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in den Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits- Richtlinien) die Grundlage zur Beurteilung festgelegt. Sie enthalten außerdem, wie eine geringfügige Beschäftigung versicherungs-, beitrags- und melderechtlich zu behandeln ist. Die jeweilige Anwendung der genannten Werte wird vom zeitlichen Umfang der Beschäftigung innerhalb einer (Arbeits-)Woche abhängig gemacht. Von einem Dreimonatszeitraum (oder – bei der erforderlichen Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres – von umgerechnet 90 Kalendertagen) ist dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Wird dagegen die Beschäftigung an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt, ist bei der Beurteilung auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen.

BSG, Urteil vom 24.11.2020, Az. B 12 KR 34/19 R

Das BSG hat sich eingehend mit diesem Tatbestand auseinandergesetzt. Es kommt bei seiner Beurteilung zu dem Ergebnis, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes die nach Arbeitstagen berechnete Zeitgrenze gleichwertig neben der weiteren Tatbestandsalternative des Drei-Monatszeitraum steht. Aufgrund der Verknüpfung der beiden Alternativen durch das Wort „oder“ liege Zeitgeringfügigkeit immer dann vor, wenn eine der beiden Optionen erfüllt ist. Dies ist unabhängig davon, wie sich die Verteilung der Arbeitstage im Kalenderjahr oder die Anzahl der Wochenarbeitstage gestaltet. Aus dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass bei einer betriebsüblichen Fünftagewoche allein die monatliche Begrenzung herangezogen werden dürfe.

Fazit

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich entschieden dem Urteil des BSG zu folgen und dazu die Geringfügigkeits- Richtlinien aktualisiert. Die Neufassung trägt das Datum vom 26.7.2021 und gilt spätestens ab dem 1.8.2021. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt demnach vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Zur Person

Die Autorin Melanie Guttmann ist seit über 25 Jahren im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung tätig. Durch ihre Beschäftigung bei Krankenkassen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, konnte sie ihr Wissen im Bereich des nationalen und internationalen Beitrags- und Versicherungsrecht ausbauen und umfassende Kenntnisse bei der Beratung von spezifischen sozialrechtlichen Sachverhalten ebenso wie über die Begleitung von Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung bei Mandanten gewinnen. Im Oktober 2019 erfolgte ihr Beitritt zur DORNBACH Gruppe.
www.dornbach.de

Stand: 07.10.2021 12:23