Im ersten Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2020 wurde ein steuerfreier Corona-Bonus bis zu 1.500 € für Arbeitnehmer geregelt. Der Beitrag erläutert, unter welchen Voraussetzungen auch (Gesellschafter-)Geschäftsführer einer GmbH von diesem Bonus profitieren können.
Nachdem eine Reihe von Unternehmen angekündigt hatte, das besondere Engagement ihrer Beschäftigten während der Corona-Pandemie mit einer Sonderzahlung zu honorieren, erklärte sich der Bundesfinanzminister bereit, eine solche Einmalzahlung steuer- und sozialabgabenfrei zu ermöglichen. Das Ergebnis war das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 9.4.2020 mit dem Titel „Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen anlässlich der Corona-Krise“ (Az. IV C 5 – S 2342/20/10009 :001). Nach diesem Schreiben konnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Beihilfe oder Unterstützung bis zu einem Betrag von 1.500 € nach § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung war, dass diese Unterstützung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurde. Dieser sogenannte Corona-Bonus sollte für alle Arbeitgeber gelten.
Das Problem dieser großzügigen Regelung bestand allerdings darin, dass nach § 3 Nr. 11 EStG nur Beihilfen steuerfrei sind, die aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden. Außerdem wird die Steuerfreiheit in dieser Vorschrift davon abhängig gemacht, dass eine konkrete Hilfsbedürftigkeit beim Arbeitnehmer vorliegt. Die genannten Voraussetzungen hätten den Anwendungsbereich eines steuerfreien Corona-Bonus erheblich eingeschränkt. Da dies politisch nicht gewollt war, hat sich der Gesetzgeber entschlossen, im ersten Corona-Steuerhilfegesetz für die Bonuszahlungen eine eigene gesetzliche Grundlage zu schaffen und damit die Vergünstigung für alle Arbeitgeber und alle Arbeitnehmer zu öffnen. Das Ergebnis ist § 3 Nr. 11a EStG.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Nach § 3 Nr. 11a EStG sind Leistungen eines Arbeitgebers an seine Beschäftigten wegen der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei, wenn die Beihilfe (1) in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 und (2) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Bei der Leistung des Arbeitgebers kann es sich um Zuschüsse oder Sachbezüge handeln, die auch in Form von Teilleistungen erbracht werden können.
Beispiele:
(1) Der Arbeitgeber zahlt einer Arbeitnehmerin 1.000 € als Beihilfe für die Betreuung ihrer Kinder in der Wohnung durch eine fremde Person oder einen Angehörigen, weil die Kindertagesstätte über längere Zeit geschlossen ist.
(2) Der Arbeitgeber zahlt einem Arbeitnehmer 1.500 €, damit er einen Raum seiner Wohnung für eine Homeoffice-Tätigkeit herrichten kann.
(3) Der Arbeitgeber stellt einem Arbeitnehmer für die „heiße“ Zeit der Pandemie einen Firmenwagen zur Verfügung, damit er eine Infektion bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vermeiden kann. Den Wagen darf der Arbeitnehmer auch privat nutzen.
Die Barleistungen in Beispiel (1) und (2) sowie der geldwerte Vorteil in Beispiel (3) sind steuerfrei.
Bei dem Maximalbetrag von 1.500 € handelt es sich um einen Freibetrag, der dem Arbeitnehmer auch dann zugutekommt, wenn der Arbeitgeber eine höhere Unterstützung zahlt. Die über den Freibetrag hinausgehende Leistung unterliegt der Regelbesteuerung. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung gehören einmalige Zulagen (Zuschüsse) des Arbeitgebers nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt, soweit sie lohnsteuerfrei sind; damit entfallen auf den Corona-Bonus bis zu einem Betrag von 1.500 € auch keine Sozialabgaben.
Wie schon im BMF-Schreiben vom 9.4.2020 muss die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Es darf also keine Gehaltsumwandlung von steuerpflichtigem Arbeitslohn in steuerfreien Corona-Bonus erfolgen. Nach Verwaltungsauffassung handelt es sich nur dann um eine zusätzliche steuerfreie Leistung, wenn
– die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird,
– der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird,
– die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und
– bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Schließlich ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Bonuszahlung, dass sie „aufgrund der Corona-Krise“ erfolgt. Weitere Anforderungen stellt das Gesetz nicht.
Weder ist ein konkreter Anlass erforderlich noch eine bestimmte Verwendung der Zahlung. Der begünstigte Arbeitnehmer muss auch nicht konkret von der Corona-Pandemie betroffen worden sein. Es reicht also aus, wenn die Zahlung mit dem Vermerk „wegen der Corona-Krise“ oder „als Corona-Bonus“ auf dem Lohnkonto festgehalten wird.
Der begünstigte Personenkreis
Nur Arbeitnehmer sind begünstigt; es muss also ein Dienstverhältnis vorliegen. Ob der Arbeitnehmer unbeschränkt oder nur beschränkt im Inland steuerpflichtig ist, ist unmaßgeblich. Auch geringfügig Beschäftigte (450 €-Kräfte) sind begünstigt. Da der Corona-Bonus steuerfrei ist, ist die Lohnpauschalierung nach § 40a EStG weiterhin möglich.
Nicht erforderlich ist, dass der Corona-Bonus allen Arbeitnehmern gezahlt wird.
GmbH-(Gesellschafter-)Geschäftsführer als begünstigte Person
Auch GmbH-Geschäftsführer stehen in einem Dienstverhältnis zu „ihrer“ GmbH und können deshalb den steuerfreien Corona-Bonus erhalten. Das ist unstreitig, soweit es sich um Fremdgeschäftsführer handelt.
Zu der Frage, ob auch Gesellschafter-Geschäftsführer die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen können (FAQ-Katalog VII Nr. 12), äußert sich die Finanzverwaltung wie folgt: „Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann die Zahlung von steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen im Sinne des durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2020 (BGBl. 2020 I, S. 1385) neu eingeführten § 3 Nr. 11a EStG zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen. In diesem Fall scheidet die Steuerfreiheit aus. Eine vGA liegt vor, wenn für die Zahlung keine überzeugenden betrieblichen Gründe vorliegen, sondern eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben ist. Es ist wie bei Arbeitnehmern ohne Gesellschafterstellung darzulegen, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Die übrigen Voraussetzungen des neuen § 3 Nr. 11a EStG müssen eingehalten werden“.
Wie nicht anders zu erwarten war, „droht“ der Fiskus hier sogleich mit der „Keule“ der vGA, anstatt Gesellschafter-Geschäftsführern die Frage zu beantworten, wie auch sie sich die Steuerfreiheit sichern können (siehe dazu sogleich). Richtig ist, dass die Steuerfreiheit verloren geht, wenn der Corona-Bonus als vGA zu behandeln ist und damit beim Empfänger zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt, für die es keinen steuerfreien Corona-Bonus nach § 3 Nr. 11a EStG gibt.
Selbstverständlich stehen auch Gesellschafter-Geschäftsführer in einem Dienstverhältnis zu „ihrer“ GmbH und beziehen daraus Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Dies gilt auch für Mehrheitsgesellschafter Geschäftsführer oder Alleingesellschafter-Geschäftsführer. Ebenso selbstverständlich gelten für Gesellschafter-Geschäftsführer keine höheren Anforderungen an den Nachweis, dass es sich um eine Zahlung zur Abmilderung der Folgen der Corona-Krise handeln muss. Da aber Gesellschafter-Geschäftsführer seit eh und je beim Fiskus im Verdacht stehen, sie würden sich bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu Lasten ihrer Gesellschaft bereichern, sollten die folgenden Empfehlungen beachtet werden.
Um jeden Anschein einer vGA zu vermeiden, sollte im Dienstvertrag eines Gesellschafter-Geschäftsführers vermerkt sein, dass die Gesellschaft ihm die gleichen steuerfreien Leistungen gewähren kann, wie das Gesetz sie für Arbeitnehmer vorsieht. Fehlt ein derartiger Hinweis im Dienstvertrag, reicht auch ein Gesellschafterbeschluss, wonach die Gesellschaft ihren leitenden Mitarbeitern (Geschäftsführern und Prokuristen) einen steuerfreien Corona-Bonus zahlen kann bzw. zahlt. Dieser Beschluss würde auch den Vorgaben des Fremdvergleichs genügen. Gibt es keinen Prokuristen in der Gesellschaft, erhält nur der Gesellschafter-Geschäftsführer die steuerfreie Zahlung.
Unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen kann sich auch der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-GmbH den steuerfreien Bonus auszahlen lassen.
Ist eine Person Geschäftsführer in mehreren GmbHs, kann sie sich den Corona-Bonus von jeder Gesellschaft zahlen lassen.
Dr. Hagen Prühs
Herausgeber der Zeitschrift GmbH-Steuerpraxis
www.gmbh-steuerpraxis.de