Einer der großen Vorzüge der GmbH gegenüber anderen Kapitalgesellschaften liegt darin, dass die Rechtsverhältnisse zwischen Gesellschaft und ihren Gesellschaftern mit großer Gestaltungsfreiheit an die jeweiligen konkreten Bedürfnisse angepasst werden können. So können durch die Satzungsautonomie in der GmbH auch Sonderrechte für Gesellschafter vorgesehen werden, was insbesondere in Familien-GmbHs verbreitet ist.
Grundsätzliches zu Sonderrechten
Sonderrechte sind mitgliedschaftliche Vorrechte, die nicht allen Gesellschaftern gleichmäßig zustehen. Der Begründung von Sonderrechten steht das in der GmbH geltende Gleichbehandlungsprinzip nicht entgegen; ihre Grundlage müssen sie im Gesellschaftsvertrag haben und können dort im Grundsatz nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter vorgesehen werden.
Ist ein Sonderrecht bereits in der Gründungssatzung vorgesehen, so gilt es auch für nachträglich eintretende Gesellschafter, denn diese können vor ihrem Eintritt aus der Satzung ersehen, dass das Recht begründet worden ist. Wird das Sonderrecht hingegen durch eine Satzungsänderung in den Gesellschaftsvertrag eingeführt, so ist eine Reihe von Wirksamkeitsvoraussetzungen zu beachten. Selbstverständlich ist zunächst das allgemeine Mehrheitserfordernis für einen satzungsändernden Beschluss zu beachten. Dies bedeutet, dass es einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf (§ 53 Abs. 2 Satz 1 GmbH-Gesetz – GmbHG). Hinzukommen muss grundsätzlich, dass alle Gesellschafter, die nicht von dem Sonderrecht privilegiert werden, zustimmen müssen. Dies gilt auch für die in der fraglichen Gesellschafterversammlung abwesenden Gesellschafter. Schließlich muss auch der durch das Sonderrecht begünstigte Gesellschafter zustimmen, da niemandem rechtsgeschäftlich eine Vorzugsstellung aufgedrängt werden darf.
Sonderrechte im Bereich der Geschäftsführung
Eines der häufigsten Sonderrechte, das in der Praxis anzutreffen ist, ist das Sonderrecht zur Geschäftsführung.
Beispiel: F ist Gründungsgesellschafter der F-GmbH und möchte sicherstellen, dass er dauerhaft die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübt und dies auch dann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt neue Gesellschafter in die Gesellschaft eintreten sollten. Im Gesellschaftsvertrag trifft er daher folgende Regelung: Der Gesellschafter F ist Geschäftsführer der Gesellschaft. Er vertritt die Gesellschaft auch dann stets allein, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind. Der Gesellschafter F kann als Geschäftsführer nur aus wichtigem Grunde abberufen werden. Die vorgenannten Rechte stehen dem Gesellschafter F als gesellschaftsvertragliche Sonderrechte zu.
Will ein Gesellschafter die Geschäftsführung nicht selbst übernehmen, aber die Kompetenz besitzen, einen Dritten zum Geschäftsführer machen zu können, so kann ein Entsendungsrecht vorgesehen werden.
Beispiel: Im Gesellschaftsvertrag der F-GmbH ist geregelt: Der Gesellschafter F hat das Recht, einen Geschäftsführer zu benennen.
Bei einer solchen Regelung handelt es sich um eine Verlagerung der sich aus § 46 Nr. 5 GmbHG für die Gesellschafterversammlung ergebenden Kompetenz (Bestellung der Geschäftsführer) auf einen Gesellschafter. Der benannte Geschäftsführer ist bereits mit der Benennung durch den Inhaber des Sonderrechts bestellt; eines Gesellschafterbeschlusses bedarf es dann nicht. Ein solches Sonderrecht kann sich auch auf die Benennung aller Geschäftsführer der Gesellschaft beziehen.
Sonderrechte im Bereich der Gewinnverwendung
Auch im Bereich der Gewinnverwendung ist es möglich, Sonderrechte einzuräumen. Im Grundsatz gilt, dass die Gesellschafter nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind (§ 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Satz 2 der vorgenannten Vorschrift sieht aber bereits ausdrücklich vor, dass im Gesellschaftsvertrag eine andere, von der Beteiligungsquote abweichende, (disquotale) Gewinnverteilung vorgesehen werden kann.
Beispiel: An der H-GmbH sind die Gesellschafter A, B, C und D mit jeweils 25 Prozent beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag enthält u.a. folgende Regelung: Am Gewinn der Gesellschaft ist Gesellschafter A mit 50 Prozent und die übrigen Gesellschafter untereinander im Verhältnis ihrer Beteiligungen beteiligt.
Eine solche Regelung ist grundsätzlich möglich, es ist dabei jedoch die Grenze des § 138 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch zu beachten, wonach sittenwidrige Regelungen nichtig sind. Bei der Beurteilung, ob diese Grenze überschritten ist, ist einerseits die Regelung als solche und andererseits die dahinterstehende Motivationslage zu berücksichtigen. Im vorstehenden Beispiel lässt sich aus der Bevorzugung des A und der sich daraus spiegelbildlich ergebenden Benachteiligung der restlichen Gesellschafter noch keine Sittenwidrigkeit ableiten. Diese sind zwar nicht mit jeweils einem Viertel, sondern lediglich mit einem Sechstel am Gewinn beteiligt, dies ist aber durch die weitgehende Gestaltungsfreiheit in der GmbH gedeckt. Diese findet ihre Grenze grundsätzlich erst bei der umfassenden Entrechtung einzelner Gesellschafter.
Beispiel: Die Regelung zur Gewinnverteilung in der H-GmbH lautet wie folgt: Am Gewinn der Gesellschaft ist Gesellschafter A mit 90 Prozent und die übrigen Gesellschafter untereinander im Verhältnis ihrer Beteiligungen beteiligt.
Bei einer solchen Gestaltung sind die übrigen Gesellschafter statt mit 25 Prozent nur noch mit 3 1/3 Prozent am Gewinn beteiligt, was die Regelung in die Nähe der Sittenwidrigkeit rückt. Allerdings ist eben auch die Motivationslage hinter der Regelung zu berücksichtigen. Wäre es z.B. so, dass zwar alle Gesellschafter dieselbe Einlage geleistet haben, A der Gesellschaft aber sämtliche Kundenbeziehungen nutzbar gemacht hat, die er aus einer vorhergehenden Tätigkeit erworben hat, und hängt der Erfolg der Gesellschaft im Wesentlichen von diesen Beziehungen ab, so kann dies eine Rechtfertigung für eine solche sehr deutlich disquotale Gewinnverteilungsregelung darstellen.
Sonderrechte im Bereich der Stimmrechte
Ebenso wie bei der Ergebnisverwendung ist nach der gesetzlichen Regelung die Höhe der Beteiligung maßgeblich für die Stimmrechte; nach § 47 Abs. 2 GmbHG gewährt jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme. Ist gewünscht, dass ein Gesellschafter größeren Einfluss in der Gesellschafterversammlung erhält, als sich auf Grundlage dieser Regelung ergäbe, kann dies durch Sonderrechte erreicht werden.
Beispiel: An der I-GmbH war zunächst deren Gründungsgesellschafter I alleine beteiligt. Im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge überträgt er je ein Drittel seiner Anteile an seine Kinder T und S. I möchte jedoch in der Gesellschafterversammlung zunächst weiterhin bestimmenden Einfluss haben.
Um dieses Regelungsziel zu erreichen, gibt es verschiedene Instrumente. So können für ihn Zustimmungsvorbehalte oder Veto-Rechte vorgesehen werden, es kann eine Regelung zu einem Stichentscheid getroffen werden oder es werden ihm Mehrstimmrechte zugebilligt.
Ist ein Zustimmungsvorbehalt vorgesehen, bedeutet dies, dass eine von der Gesellschafterversammlung getroffene Entscheidung so lange schwebend unwirksam ist, wie die Zustimmung nicht erteilt wurde. Wird die Zustimmung verweigert, so ist der Gesellschafterbeschluss endgültig unwirksam. Ein Zustimmungsvorbehalt führt aber nur dazu, dass der mit diesem Sonderrecht ausgestattete Gesellschafter das Zustandekommen eines Beschlusses verhindern kann.
In gleicher Weise gilt dies für ein Sonderrecht in Form eines Veto-Rechts. Der Unterschied zwischen diesen beiden Instrumenten liegt darin, dass der Inhaber eines Veto-Rechts aktiv gegen einen Beschluss vorgehen muss, während ein Gesellschafter, dessen Zustimmung vorbehalten ist, durch schlichtes Nichtstun die Fassung eines wirksamen Beschlusses verhindern kann.
Soll immer eine aktive Gehaltsmöglichkeit für I bestehen, sollten für Ihn Mehrstimmrechte vorgesehen werden. Soll z.B. erreicht werden, dass bei den Entscheidungsgegenständen, bei denen es der einfachen Mehrheit bedarf, sich I in der Gesellschafterversammlung immer durchsetzen kann, kann dies dadurch erreicht werden, dass der Gesellschaftsvertrag eine Regelung enthält, nach der die Stimmrechte I‘s mit einem Multiplikator von drei versehen werden.
Beispiel: Im Gesellschaftsvertag der I-GmbH ist im Vorfeld der Anteilsübertragung an S und T Folgendes vorgesehen worden: Grundsätzlich gewährt jeder Euro eines Geschäftsanteils in der Gesellschafterversammlung eine Stimme, abweichend davon gilt für den Geschäftsanteil des Gesellschafters I, dass für jeden Euro drei Stimmen gewährt werden.
Beträgt das Stammkapital der I-GmbH 30.000 Euro und sind daran nach der Anteilsübertragung I, S und T mit jeweils einem Geschäftsanteil von 10.000 Euro beteiligt, führt die vorgenannte Regelung dazu, dass I in der Gesellschafterversammlung 30.000 Stimmen hat, während S und T gemeinsam über 20.000 Stimmen verfügen und somit I jeweils über ausreichend Stimmen zur Erreichung der einfachen Mehrheit verfügt.
Beendigung von Sonderrechten
Schon aus dem Wortlaut des § 35 Bürgerliches Gesetzbuch ergibt sich, dass ein Sonderrecht nur einem Mitglied, d.h. bei der GmbH einem Gesellschafter, zukommen kann. Dies bedeutet, dass mit der Beendigung der Gesellschafterstellung auch das Sonderrecht erlischt. Die Umstände des Ausscheidens aus der Gesellschaft sind dabei ohne Belang.
Beispiel: Gesellschafter I verstirbt, sein Geschäftsanteil geht im Erbweg auf die aus S und T bestehende Erbengemeinschaft über.
Alle Sonderrechte, die I zukamen, enden mit seinem todesbedingten Ausscheiden aus der GmbH.
Zur Person:
Dr. Jochen Blöse ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei Jacobs & Dr. Blöse in Troisdorf.
