Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen: Verbesserung ab 2024

Die Sonderabschreibung für neue und gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beträgt

  • 20 Prozent, wenn sie vor dem 1.1.2024 angeschafft oder hergestellt wurden bzw.
  • 40 Prozent, wenn sie nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt wurden oder werden.

Voraussetzung ist, dass die Wirtschaftsgüter

  • im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgejahr vermietet werden oder
  • in einer inländischen Betriebsstätte (fast) ausschließlich betrieblich genutzt werden.

Es sind nur Betriebe begünstigt, die im zurückliegenden Wirtschaftsjahr die Gewinngrenze von 200.000 Euro nicht überschritten haben. Bei der Ermittlung der Gewinngrenze von 200.000 Euro bleiben Investitionsabzugsbeträge ebenso unberücksichtigt wie eventuelle Hinzurechnungsbeträge. Auch bei Personengesellschaften ist die Gewinngrenze von 200.000 Euro maßgebend. Zur Ermittlung der Gewinngrenze der Personengesellschaft ist die Summe der Beträge maßgebend, die sich aus der Gesellschaftsbilanz und aus Ergänzungs- und Sonderbilanzen ergeben. Im Jahr der Betriebsgründung gibt es kein Vorjahr, sodass die Gewinngrenze nie überschritten wird.

Die Sonderabschreibung, die in einem Begünstigungszeitraum von maximal fünf Jahren beansprucht werden kann (bei beliebiger Verteilung), ist handelsrechtlich unzulässig. Die Sonderabschreibung wird im Jahr der Anschaffung nicht zeitanteilig gekürzt, sodass auch bei einer Anschaffung im Dezember der volle Betrag der Sonderabschreibung als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.

Ein Wirtschaftsgut wird fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn der private Nutzungsanteil nicht mehr als 10 Prozent beträgt. Die ersten beiden Jahre sind somit entscheidend. Die fast ausschließliche betriebliche Nutzung muss unbedingt in jedem der ersten beiden Jahre vorliegen, also im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr. Es nutzt nichts, wenn die private Nutzung im ersten Jahr über 10 Prozent liegt und diese erst im zweiten Jahr auf 10 Prozent oder weniger reduziert wird oder die private Nutzung im ersten Jahr nicht mehr als 10 Prozent beträgt, aber im zweiten Jahr die 10-Prozent- Grenze überschreitet.

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