BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2025, Az. 2 BVR 172/24
Versagung des Betriebsausgabenabzugs allein wegen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis ist verfassungswidrig
(BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2025, Az. 2 BVR 172/24)
– Der Fall:
Beschwerdeführerin ist eine Personengesellschaft. Diese hat Schadenersatz an eine Schwesterpersonengesellschaft wegen fehlerhafter Umsetzung eines Werkvertrags geleistet. Ein schriftlicher Werkvertrag existiert nicht. Das Finanzamt hat den Betriebsausgabenabzug nicht anerkannt, weil es meinte, ohne schriftlichen Vertrag die Fremdüblichkeit der Vereinbarung nicht feststellen zu können. Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb ohne Erfolg. Zum Nachweis des Inhalts des Werkvertrags hatte die Klägerin Zeugenbeweis angeboten. Die Zeugen wurden jedoch nicht vernommen.
In der Urteilsbegründung stellte das FG auf die fehlende Schriftlichkeit ab und führte an, das aus dem Fremdvergleichsgrundsatz ergebende Erfordernis von schriftlichen Verträgen sei keine bloße überflüssige Formalie.
Auch die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) blieb ohne Erfolg. Dieser führte ergänzend aus, dass das FG die erforderliche Gesamtwürdigung der fehlenden Schriftlichkeit ebenfalls angestellt hatte und nicht allein die Klageabweisung mit der fehlenden Schriftlichkeit begründet hatte.
– Das Urteil:
Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) führte zunächst aus, dass ein verfassungsrechtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte nur in seltenen Ausnahmefällen und nur dann in Frage kommt, wenn es dem Gleichheitsgrundsatz in Bedeutung des Willkürverbots widerspricht. Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung des FG unter keinen Umständen rechtlich vertretbar ist. Dieser Aspekt lag hier vor. So führt das Gericht aus, dass das FG im Rahmen des anzustellenden Fremdvergleichs die Einhaltung der Schriftform zu einem Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz verselbstständigt hat, was in schlechterdings unhaltbarer Weise der Rechtsprechung des BVerfG widerspricht. So müssen im Rahmen des Fremdvergleichs alle maßgeblichen Umstände gewürdigt werden. Es darf nicht allein darauf abgestellt werden, dass die beteiligten Gesellschaften im Vorfeld keine schriftliche Vereinbarung getroffen hatten. Genau darauf hatte das FG ausweislich der oben genannten Begründung aber abgestellt.
Auch die vom BFH überprüfte (und auch erforderliche) Gesamtwürdigung sah das Gericht nicht. Die Nichteinvernahme der Zeugen sei gerade ein Zeichen dafür gewesen, dass es keine Gesamtwürdigung gegeben hat. Aus diesem Grund hatte die Verfassungsbeschwerde Erfolg.
– Die Konsequenzen:
Ausgangspunkt war der (anerkannte) Grundsatz, dass die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen unter Nahestehenden (auch: Schwesterpersonengesellschaften) voraussetzt, dass sie zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sowie fremdüblich sind. Diesen Grundsatz hatte das FG allerdings nicht angewandt und ausschließlich im Sinne der Fremdüblichkeit auf die fehlende Schriftform abgestellt. Erforderlich wäre darüber hinaus (also neben der fehlenden Schriftform) aber noch eine Gesamtwürdigung aller weiteren Umstände gewesen. Die angebotenen Zeugen hätten für eine Gesamtabwägung vernommen werden müssen.
Allerdings sind Klagen vor dem BVerfG gegen gerichtliche Urteile die Ausnahme. Ein Grundrechtsverstoß liegt nur dann vor, wenn das Urteil unter keinen erdenklichen Umständen rechtlich vertretbar und damit willkürlich ist. Dieser Ausnahmefall lag hier vor.
Sie suchen fundierte Informationen rund um das Thema GmbH?
Unsere GmbH-Datenbank hilft Ihnen, zu allen GmbH-relevanten Themenbereichen passende Aufsätze, Urteile und Rechtsinformationen einfach, schnell und bequem zu finden.
Nutzen Sie die Möglichkeit, jederzeit umfassend informiert zu sein – besuchen Sie unsere GmbH-Datenbank.
