Schenkungsteuer: Werterhöhung von Anteilen an einer GmbH durch Zuwendung an die Gesellschaft

Juristischer Paragraph

BFH, Urteil vom 27.8.2025, Az. II R 1/23
 


Der Fall:

Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter der A-GmbH. Mit privatschriftlichem Schenkungsvertrag vom Juli 2014 verpflichtete sich seine Mutter, dem Kläger einen Geldbetrag von 4 Mio. Euro zuzuwenden.

Die Schenkung erfolgte unter der Auflage, den zugewandten Geldbetrag nach Abzug der voraussichtlich fälligen Schenkungsteuer als Eigenkapital in die GmbH einzubringen, damit diese ein Grundstück kaufen konnte.

Mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom August 2014 erwarb die GmbH das Grundstück, nachdem der Kläger 3,7 Mio. Euro (nach Abzug der Schenkungsteuer) an die GmbH überwiesen hatte. Der Kaufpreis betrug 3,25 Mio. Euro.

Mit Schreiben vom Dezember 2014 zeigte der Kläger den Schenkungsvertrag an. Er wurde zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung aufgefordert, die er in 2015 abgab und den Schenkungswert mit 1,5 Mio. Euro bezifferte.

Das Betriebsfinanzamt der GmbH hatte zwischenzeitlich den Grundbesitzwert nach § 176 ff. Bewertungsgesetz mit 2.100.574 Euro ermittelt.

Das Finanzamt (FA) bestimmte den steuerpflichtigen Erwerb mit 2,2 Mio. Euro, ausgehend vom Grundstückswert (2,1 Mio. Euro) zuzüglich Kapitaleinlage von 3,7 Mio. Euro abzüglich Grundstückskaufpreis in Höhe von 3,25 Mio. Euro und abzüglich Erwerbsnebenkosten.

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Das Urteil:

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Er ging von einer Schenkung gemäß § 7 Abs. 8 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) an den Kläger aus.

So fingiert diese Norm eine Schenkung des an die Kapitalgesellschaft Leistenden (hier der Mutter) an den mittelbar oder unmittelbar beteiligten Gesellschafter (den Kläger), dessen Geschäftsanteil durch die Leistung erhöht wird.

Dies war im Streitfall zunächst die Zahlung von 3,7 Mio. Euro auf das Konto der Kapitalgesellschaft. Diese Zahlung erfolgte aus dem Vermögen der Mutter.

Unerheblich war, dass die Zahlung zunächst an den Kläger und dessen Konto geleistet war, weil von vorneherein eine Zweckbindung vorgelegen hat, dass dieser Betrag an die GmbH weiterzuzahlen ist.

Mit ihm sollte schließlich auch ein Grundstück erworben werden. Der Kläger fungierte lediglich als Durchgangs- und Mittelperson.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Mutter selbst an der GmbH nicht beteiligt war. So fordert § 7 Abs. 8 ErbStG die Leistung einer anderen Person, nicht eines anderen Gesellschafters.

Die Werterhöhung ergibt sich aus der Wertsteigerung der Anteile. Das FA hat zutreffend angenommen, dass auch der Grundstückskauf, weil von vorneherein beabsichtigt, in die Berechnung einzubeziehen ist.

Konsequenzen:

Interessant ist im vorliegenden Fall, dass sich die Werterhöhung nicht allein an der Bargeldzuführung orientierte, sondern auch den Grundstückskauf einbezog.

TIPP: Dies war für den Kläger vorteilhaft, da der Kaufpreis über dem nach Bewertungsgesetz ermittelten Wert des Grundstücks lag.

Dies ist bei einer Gestaltung zu bedenken, da die Einbeziehung des Grundstückskaufs durch eine Zweckbindung von vorneherein beabsichtigt und geplant werden kann. Ohne den Grundstückskauf wäre der Schenkungswert höher ausgefallen.

Der BFH nimmt auch Stellung zu der Frage, wann die Ablaufhemmung für eine Schenkungsteuererklärung endet. So beginnt die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung dann, wenn eine Steuererklärung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist.

Die Anzeige der Schenkung erfolgte in 2014, die Steuerklärung wurde nach Aufforderung – § 31 Abs. 1 ErbStG – in 2015 abgegeben.

Der BFH entschied: Sofern das FA nach Erstattung der Anzeige zur Einreichung der Steuererklärung gemäß § 31 ErbStG auffordert, endet die Ablaufhemmung erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird. Dies schiebt die Ablaufhemmung im Vergleich zur Anzeige hinaus.


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