Sachzuwendungen: Bis zu 50 Euro monatlich können lohnsteuerfrei bleiben

Auf dem Foto: Ein Mann hält die Fernbedienung eines Fernsehers in der Hand und möchte damit den Flachbildfernseher an der Wand bedienen.

Arbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Mitarbeiter zu motivieren. Neben laufenden monatlichen Sachzuwendungen, die bis 50 Euro pro Monat lohnsteuerfrei bleiben können, sind auch Prämien im Rahmen von betriebsinternen Wettbewerben möglich, die zum Beispiel aus einem Reisegutschein, einem kostenlosen Abendessen zu zweit oder einem modernen Flachbildfernseher bestehen können.

Sachzuwendungen sind beim Arbeitnehmer als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Dieser Sachbezug unterliegt auch der Umsatzsteuer.

Beispiel anhand eines Wettbewerbs

Ein Unternehmer hat mit den Arbeitnehmern seines Betriebs einen internen Wettbewerb veranstaltet. Der Gewinner des Wettbewerbs erhält einen Flachbildfernseher, für den der Unternehmer 1.450 Euro brutto (einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer) bezahlt hat.

Es handelt sich um einen Sachbezug, den der Arbeitnehmer als Arbeitslohn versteuern muss, das heißt, es fallen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an.

Damit die Freude am neuen Fernseher nicht getrübt wird, übernimmt der Unternehmer für diesen zusätzlichen Arbeitslohn die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge (Nettolohnberechnung für den sonstigen Bezug). Der Sachbezug ist mit dem Bruttobetrag von 1.450 Euro anzusetzen.

Da es sich bei dem Fernseher um eine Sachzuwendung handelt, unterliegt diese auch der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer ist nur die Sachzuwendung von 1.450 Euro abzüglich Umsatzsteuer, sodass nur der Nettobetrag maßgebend ist.

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