GmbHs können auch mit Sachspenden aus ihrem betrieblichen Vermögen Gutes tun. Damit der Fiskus solche Zuwendungen steuerlich anerkennt, müssen einige Regeln, insbesondere zur Umsatzsteuer, beachtet werden.
Eine Sachspende stellt grundsätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 1b Umsatzsteuergesetz dar, wenn sie aus dem Unternehmensvermögen erfolgt. Die unentgeltliche Wertabgabe wird im Umsatzsteuerrecht einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Damit stellt sich die Frage der Besteuerung. Die Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe erfolgt nur, wenn der gespendete Gegenstand bei Erwerb zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Sollte für den gespendeten Gegenstand im Erwerbszeitpunkt keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorgelegen haben, erfolgt im Zeitpunkt der Spende auch keine Umsatzbesteuerung.
Die Bemessungsgrundlage bemisst sich bei einer Sachspende nach dem fiktiven Einkaufswert des gespendeten Gegenstands. Hierbei wird auf den Zeitpunkt der Spende abgestellt. Der fiktive Einkaufswert gilt auch dann als Bemessungsgrundlage für eine Sachspende, wenn der Gegenstand im Unternehmen selbst hergestellt wurde.
Die Beschaffenheit des Gegenstands ist dabei von wesentlicher Bedeutung. Sind Gegenstände aufgrund ihrer Beschaffenheit nur noch eingeschränkt verkehrsfähig, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend zu verringern. Die Verringerung der Bemessungsgrundlage ist entsprechend dem Umfang der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit vorzunehmen.
Beispiele für eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit sind:
- Lebensmittel, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum in Kürze abläuft;
- Frischwaren (z.B. Backwaren), wenn die Frische aufgrund von Mängeln nicht mehr gegeben ist;
- Non-Food-Artikel, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum in Kürze abläuft oder die Waren erhebliche Mängel aufweisen, und
- andere Gegenstände, wenn sich erhebliche Material oder Verpackungsfehler ergeben.
Wertlose Waren sind mit einer Bemessungsgrundlage von 0 Euro zu bewerten. Umsatzsteuer fällt hierauf entsprechend nicht an.
Hinweis: Eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit liegt nicht vor, wenn z.B. neue Waren aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen aus dem Verkauf genommen werden. Auch in diesem Fall ist als Bemessungsgrundlage der fiktive Einkaufswert in Ansatz zu bringen und Umsatzsteuer darauf zu berechnen.