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Sachbezüge: Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro monatlich auch für Fitnessverträge

Nach einem aktuellen Urteil des BFH fließt der geldwerte Vorteil aus einer Firmen-Fitnessmitgliedschaft den teilnehmenden Mitarbeitern – auch einem GmbH-Geschäftsführer – als laufender Arbeitslohn monatlich (und nicht jährlich) zu. Dies führt dazu, dass in vielen Fällen die Mitgliedschaft steuerfrei bleiben kann.

Beispiel:
Der Einzelunternehmer U ermöglichte seinen Mitarbeitern, in verschieden Fitness-Studios zu trainieren. Hierzu erwarb er jeweils einjährige Trainingslizenzen, für die monatlich jeweils 42,25 Euro zuzüglich USt zu zahlen waren. Die begünstigten Arbeitnehmer leisteten jeweils einen Eigenanteil von 16 Euro.

Der Unternehmer ließ die Sachbezüge der Mitarbeiter bei der Lohnsteuer außer Ansatz, da der monatliche Zuschuss unter der Freigrenze von 44 Euro (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) lag.

Der Betriebsprüfer ging davon aus, dass den Arbeitnehmern der Jahresbetrag (in einer Summe) zugeflossen und die 44 Euro-Grenze daher überschritten sei. Das FA unterwarf die Aufwendungen für die Jahreslizenzen dem Pauschsteuersatz von 30 Prozent.

Das FG und auch der BFH gaben der Klage des Unternehmers statt. Der BFH bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Danach ist der geldwerte Vorteil den begünstigten Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen. Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile sei daher die Freigrenze von 44 Euro eingehalten worden, sodass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Fitness-Programm steuerfrei sei.

Das FG ging allerdings davon aus, dass der monatliche geldwerte Vorteil mit dem „um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort“ anzusetzen sei (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Vergleichbare Verträge für Endverbraucher wurden jedoch nicht angeboten, und die Leistungen waren auch nicht mit einem üblichen Fitness-Studio vergleichbar. Das FG hat den Sachbezug deshalb auf der Basis der durchschnittlichen Aufnahme- und Nutzungsentgelte (59 Euro im ersten Jahr) geschätzt. Daraus ergab sich unter Berücksichtigung der geleisteten Zuzahlungen keine Überschreitung der 44-Euro-Freigrenze.

Der BFH hielt diese Schätzung jedoch für rechtsfehlerhaft und vielmehr die Kosten des Arbeitgebers für maßgebend. Bei einem Bruttopreis von rund 50 Euro und unter Berücksichtigung der Eigenbeteiligungen der Arbeitnehmer war die Sachbezugsfreigrenze weit unterschritten mit der Folge, dass die Zuwendung des Arbeitgebers steuerfrei war. Es wären sogar nur zehn Euro Zuzahlung der Mitarbeiter nötig gewesen, um dieses Ziel zu erreichen.

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 11.2.2021 die bisherige Verwaltungsregelung für Sachbezüge an das BFH-Urteil angepasst.

Stand: 15.04.2021 13:55